Aus den Gründen: „… Die Rechtsbeschwerde gegen das Urt. v. 16. Mai 2008 ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft.
Sie ist auch gem. § 79 Abs. 3 und Abs. 4 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Gem. § 79 Abs. 4 OWiG begann die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde erst mit der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 28. Mai 2008 zu laufen, da weder die Betroffene noch ihr Verteidiger bei der Urteilsverkündung am 16. Mai 2008 anwesend waren. Somit war die Einlegung der Rechtsbeschwerde am 29. Mai 2008 fristgerecht.
Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der Sachrüge auch gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 344 f. StPO form- und fristgerecht begründet worden.
Das Rechtsmittel der Betroffenen führt zu einer Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und zu einer Einstellung des Verfahrens auf Grund des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung.
Zwar kann im Falle der Verwerfung eines Einspruchs mit der Rechtsbeschwerde nicht der Schuldspruch gerügt werden, da sich das Urteil hierüber nicht verhält (vgl. Seitz in: Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Aufl., § 74, Rn 48a). Gerügt werden kann grundsätzlich nur, dass das AG den Einspruch zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen hat, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren (vgl. OLG Koblenz zfs 1992, 103).
Die – wie vorliegend – korrekt erhobene Sachrüge führt jedoch zur Prüfung des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen und des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (vgl. BGH NStZ 2001, 440; OLG Koblenz zfs 2005, 363; NStZ-RR 2004, 373; OLG Hamm NZV 2003, 396; OLG Köln NZV 2002, 241 [= zfs 2002, 152]). Wenn eine Rechtsbeschwerde also in zulässiger Weise erhoben wurde, kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Einstellung wegen Verjährung erfolgen (vgl. BGH a.a.O., OLG Koblenz MDR 1977, 954; König in: Göhler, a.a.O., § 31m Rn 19). Denn der Ablauf der Verjährung ist – so eine gerichtliche Prüfungsmöglichkeit besteht – von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH NStZ 2001, 440; BGHSt 16, 115).
Dabei führt die im Rechtsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäß erhobene Sachrüge nicht nur zur Prüfung, ob im Anschluss an die amtsgerichtliche Entscheidung Verfahrenshindernisse eingetreten sind, sondern in der Rechtsbeschwerdeinstanz wird auch untersucht, ob das AG Verfahrenshindernisse übersehen oder nicht sachgemäß geprüft hat (vgl. BGH NStZ 2001, 440; BGHSt 16, 115; Senge in: KK zum OWiG, 3. Aufl., § 79, Rn 98 f.) Die gegenteilige Auffassung (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51. Aufl., § 329, Rn 48 f., allerdings zu § 329 StPO) wird der Bedeutung der Verfahrenshindernisse nicht gerecht. Denn Verfahrensvoraussetzungen sind Umstände, die so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängen soll. Ein Verfahrenshindernis soll weiteres Prozedieren mit dem Ziel einer Sachentscheidung gerade verbieten, so dass sie auch bei Vorliegen bereits vor dem amtsgerichtlichen Urteil im Revisionsverfahren gegen das Verwerfungsurteil berücksichtigt werden müssen (vgl. BGH NStZ 2001, 440 m.w.N.; BGH NJW 1984, 2300). Über die Grenze der Rechtskraft einer Entscheidung und der Zulässigkeit eines Rechtsmittels hinaus ist die Berücksichtigung von bereits in erster Instanz bestehenden Verfahrenshindernissen daher nicht einzuschränken (vgl. BGH NStZ 2001, 440).
Für den besonderen Fall der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen ergibt sich dies insbesondere auch aus der Regelung des § 80 Abs. 5 OWiG, die für die Fälle der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine beschränkte Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen vorsieht. Diese Ausnahmeregelung indiziert für den umgekehrten Fall, dass in den Fällen der Rechtsbeschwerde ohne Zulassung eine Beschränkung nicht angenommen werden kann.
Das Verfahren gegen die Betroffene war unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StPO einzustellen, da hinsichtlich des gegen sie erhobenen Vorwurfs der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bereits am 27.3.2008 Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Der Bußgeldbescheid gegen die Betroffene wurde am 28. September 2007 erlassen. Durch den Erlass des Bußgeldbescheides wurde die ursprünglich auf drei Monate laufende Frist der Verfolgungsverjährung gem. § 26 Abs. 3 StVG auf sechs Monate verlängert. Die nächste Handlung, die sodann gem. § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG eine Verjährungsunterbrechung hätte bewirken können, war der Eingang der Akten beim AG gem. § 69 Abs. 3 S. 1 OWiG, der laut Eingangsstempel (BI. 30 d.A.) auf den 28. März 2008 datiert. Die Berechnung der Verjährungsfrist erfolgt jedoch in Anwendung des § 31 OWiG dergestalt, dass der Tag, an dem die Verjährung beginnt, der erste Tag der Frist ist; der letzte Tag ist der im Kalender vorhergehende Tag (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2005, 3 Ss OWi 1354/05; OLG Zweibrücken MDR 1981, 260; OLG Karlsruhe Die Justiz 1979, 213; König in: Göhler, a.a.O., ...