Aus den Gründen:„ … II. 1. Die Sache ist gem. § 80a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Senat übertragen worden. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob die bisher angenommene Grenze von 100 EUR für die Beurteilung einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG beizubehalten ist.
2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
a. Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Sie genügt nicht den Anforderungen gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO. Eine Verfahrensrüge ist in einer solchen Weise zu begründen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der abgegebenen Rechtsbeschwerdebegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das Beschwerdevorbringen zutrifft (vgl. Meyer-Goßner, § 344 StPO, Rn 21 m. w. N ). Das ist hier nicht der Fall, weil sich die Rechtsbeschwerdebegründung zu einem wesentlichen Umstand nicht verhält. Es fehlt an der Angabe, ob der Betroffene in die Blutprobenentnahme eingewilligt hat. Diese Angabe war unabdingbar erforderlich, weil die Einwilligung eine richterliche Anordnung entbehrlich macht (vgl. Meyer-Goßner, § 81a Rn 3. Beschluss des hiesigen 2 Senats vom 11. Februar 2008, 322 SsBs 25/08) Diese war nach den Feststellungen auch nicht fernliegend, weil der Betroffene dem Zeugen M bereits vor Ort erklärt hatte, vor der Fahrt einen "Joint" geraucht zu haben.
b. Auch die Sachrüge verhalf der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat verwirft diese auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i V. m. § 349 Abs. 2 StPO. Hierzu bedarf es indes weiterer Ausführungen, soweit das AG gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 250 EUR festgesetzt hat, ohne Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen zu haben. Grundsätzlich hat der Tatrichter bei der Bemessung der Geldbußenhöhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen aufzuklären, soweit es sich nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG handelt. Nach der bisherigen Rspr. beider Senate des Oberlandesgerichts Celle war bislang von einer nicht mehr geringfügigen Ordnungswidrigkeit auszugehen, wenn die Geldbuße 100 EUR überstieg (vgl. OLG Celle, zfs 1992, 32, OLG Celle zfs 2005, 314. zuletzt noch Beschl. v. 5. November 2007, 311 SsBs 119/07 (1. Senat). Beschl. v. 13. Februar 2008, 322 SsBs 238/07 (2. Senat)). Hingegen nehmen andere Bußgeldsenate die Verpflichtung zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen durch den Tatrichter erst bei Geldbußen über 250 EUR an (vgl. grundlegend OLG Zweibrücken, NZV 1999, 219 [= zfs 1999, 309]. OLG Jena, VRS 108, 269. OLG Köln, BeckRS 05, 13444. BayObLG DAR 2004, 593. OLG Düsseldorf DAR 2002, 175. OLG Köln VRS 97, 381. OLG Hamm, Beschl. v. 6. Mai 2008, 4 Ss Owi 289/08 Burhoff. vgl. auch OLG Hamburg NJW 2004, 1813). Der Senat gibt seine bisherige Rspr. auf und schließt sich der mittlerweile überwiegenden Ansicht der Bußgeldsenate an. Das in den letzten Jahren gestiegene allgemeine Lohn- und Preisniveau rechtfertigt es, nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betroffenen zu verlangen, wenn die verhängte Geldbuße nicht 250 EUR übersteigt. Dabei orientiert sich der Senat an der in § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG festgelegten Wertgrenze, die erreicht werden muss, um ein Urteil mit der Rechtsbeschwerde angreifen zu können. Hierin kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, das Ordnungswidrigkeitenrecht im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung zu entlasten (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.). Dieser Gedanke findet sich auch in der für die Verwaltungsbehörde maßgeblichen BKatV wieder, die in ihrem Bußgeldkatalog für mehrere Verstöße pauschal eine Geldbuße von 250 EUR vorsieht, ohne dass es dabei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ankommen soll. Werden dem Tatrichter im Einzelfall besondere Umstände bekannt, die befürchten lassen, dass die Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in unzumutbarer Weise überspannt, verbleibt es indes bei der Verpflichtung, diese aufzuklären. Dadurch und auch durch die Gewährung von Ratenzahlung können die Interessen der Betroffenen ausreichend gewahrt werden. … .“