Aus den Gründen: „… 1. Der Kläger ist zur Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers in zweiter Instanz erstmalig (substantiiert) bestreitet und eine Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf die Auftraggeberin des Klägers behauptet, kann ihr Sachvortrag schon gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Verspätung keine Berücksichtigung finden.
2. Auch inhaltlich erweist sich der Standpunkt der Beklagten als unzutreffend. Es sind insbesondere keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger in Erfüllung des Begutachtungsauftrages seiner Auftraggeberin W ausschließliche Nutzungsrechte i.S.v. § 31 Abs. 3 UrhG übertragen hat. Eine derartige Rechtsfolge ergibt sich auch nicht bei Anwendung der in § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG normierten Zweckübertragungsregel, wonach im Zweifel der Vertragszweck darüber entscheidet, ob ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte übertragen werden sollen bzw. worden sind und wie weit diese reichen.
a) Der Umstand, dass der Kläger sein Gutachten ausschließlich für seine Auftraggeberin erstellt hat, besagt in rechtlicher Hinsicht nichts darüber, ob bzw. in welchem Umfang eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte erfolgt ist. Das ausschließliche Nutzungsrecht hat die Wirkung, dass sein Inhaber (als Zessionar) das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers (als Zedent) auf die vereinbarte Art nutzen kann (Wandtke/Grunert, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl., § 31 Rn 27). Ein Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigter hat im Zweifelsfall kein Interesse daran, durch seinen Vertragspartner selbst von der Nutzung seines eigenen Werkes ausgeschlossen werden zu können, wenn für die Einräumung derart weitgehender Verwertungsrechte weder eine Notwendigkeit besteht noch ein derartiger Rechteverzicht gesondert honoriert wird. Dafür ist hier weder etwas ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Auch der Umstand, dass der Kläger die auftragsgemäß angefertigten Lichtbilder anderweitig voraussichtlich nicht mehr wird verwerten können, besagt in rechtlicher Hinsicht nichts dazu, dass nur eine ausschließliche Rechtübertragung gewollt bzw. vertragsgemäß gewesen sein kann.
b) Der Zweckübertragungsgedanke, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, besagt vielmehr im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BGH WRP 04, 1497 – Comic-Übersetzungen III; BGHZ 131, 8, 12 – Pauschale Rechtseinräumung; BGHZ 137, 387 – Comic-Übersetzungen I). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (BGH WRP 04, 1498 – Comic-Übersetzungen III; BGH GRUR 79, 637, 638 – White Christmas). Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH WRP 04, 1498 – Comic-Übersetzungen III; BGH WRP 214, 217 – SPIEGEL-CD-ROM; BGHZ 137, 387, 392 – Comic-Übersetzungen I). Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille – und sei es nur auf Grund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten – unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH WRP 04, 1498 – Comic-Übersetzungen III). Nur ausnahmsweise kann ein solcher Wille auch ohne ausdrückliche Erklärung aus sonstigen Umständen (z.B. Branchenübung) geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die in Rede stehende Vertragspartei die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung ihres rechtsgeschäftlichen Willens kennt (BGH WRP 04, 1498 – Comic-Übersetzungen III). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier ersichtlich nicht vor. Schon gar nicht ist ein derartiger Wille im Vertragsverhältnis der Auftraggeberin mit dem Kläger unzweideutig zum Ausdruck gekommen.
c) Für die Erfüllung des im vorliegenden Fall maßgeblichen Vertragszwecks der Erstellung eines Sachverständigengutachtens für die Auftraggeberin P.W. war es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, ausschließliche Nutzungsrechte an den Lichtbilder zu übertragen.
aa) Der dem Kläger erteilte Begutachtungsauftrag bestimmt sich zunächst ausschließlich nach dem zwischen ihm und seiner Auftraggeberin bestehenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnis. Für die Notwendigkeit der Rechteübertragung ist grundsätzlich das von der Auftraggeberin mit der Gutachtenerstellung angestrebte Ziel von Bedeutung. Dieses bestand – für alle Beteiligten erkennbar – darin, gegenüber den beteiligten Versicherungsunternehmen Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs durchzusetzen. Damit war zugleich der primäre Nutzungszweck der Gutachten...