Aus den Gründen:„ … Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Regressanspruch aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG), da das beschädigte Musikinstrument nicht in den Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt, § 11 Ziff. 4 AKB.

1. Gem. § 11 Ziff. 4 AKB sind von der Kfz-Haftpflichtversicherung Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen ausgeschlossen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderten Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen.

2. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit liegt keine der § 11 Ziff. 4 AKB genannten Ausnahmetatbestände vor, sodass es bei dem Grundsatz des Versicherungsausschlusses verbleibt.

a) Der erste Ausnahmetatbestand greift nicht, da nichts dafür vorgetragen ist, dass es sich bei dem Cello um eine üblicherweise mit sich geführte Sache von Herrn Y handelt. Auch aus den vorgetragenen Umständen ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Cello um eine derartige üblicherweise mitgeführte Sache gehandelt haben könnte. Üblicherweise mitgeführte Sachen können nur solche sein, die unabhängig von Zweck und Ziel einer Fahrt dabei sind. Es muss sich um eine Sache handeln, die die beförderte Person, wenn sie unterwegs ist, gewöhnlich bei sich hat (Jacobsen, in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 11 AKB Rn 33; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, § 11 AKB Rn 12). Einen Katalog üblicherweise mitgeführter Sachen kann es naturgemäß nicht geben, da die Gewohnheiten der Menschen im Hinblick auf üblicherweise mitgeführte Sachen unterschiedlich sind. Trotz richterlichem Hinweis wurde jedoch nichts dafür vorgetragen, dass Y das Cello unabhängig von Zweck und Ziel der hier fraglichen Fahrt auch sonst gewöhnlich bei Fahrten bei sich hat.

b) Der zweite Ausnahmetatbestand greift ebenfalls nicht ein. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Cello um einen Gegenstand des persönlichen Bedarfs handelt, handelt es sich bei der hier fraglichen Fahrt jedenfalls nicht um eine solche, die überwiegend der Personenbeförderung gedient hat.

aa) Unter einer Fahrt, die überwiegend der Personenbeförderung dient, wird in der Kommentarliteratur die Fahrgastbeförderung i.S.d. ehem. § 15d StVZO verstanden, das heißt die Personenbeförderung mit einem Kraftomnibus, mit einem Taxi, einem Mietwagen mit Fahrer, einem Krankenkraftwagen oder einem Personenkraftwagen, mit dem Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (§ 48 PersbfG) durchgeführt werden. Keine Rolle soll es spielen, ob die Fahrtgastbeförderung geschäftlich i.S.v. § 8a StVG, entgeltlich, unentgeltlich ist oder im Zuge eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses stattfindet (vgl. Jacobsen, a.a.O., Rn 35; Knappmann, a.a.O., Rn 13).

bb) Dem schließt sich das erkennende Gericht an, wobei zur Begriffsbestimmung § 48FeV heranzuziehen ist, der § 15d StVZO zwischenzeitlich ersetzt hat.

Bei einer Personenbeförderung handelt es sich begrifflich allgemein um die Mitnahme von Personen in oder (etwa bei einem Motorrad) auf einem Kfz. Der zweite Ausnahmetatbestand des § 11 Ziff. 4 AKB stellt jedoch nicht allein auf Personenbeförderung als solche ab, sondern darauf, ob eine Fahrt “überwiegend’ der Personenbeförderung “dient’. Der grundsätzlich sehr weite Begriff der Personenbeförderung wird mit dieser Formulierung eingeschränkt, sodass nicht jede Mitnahme von Personen erfasst wird und insbesondere der Individualverkehr ausgeschlossen ist.

Die Einschränkung des Begriffs der Personenbeförderung dient dabei freilich nicht der Abgrenzung zur Sachbeförderung, da die Ausnahmetatbestände des § 11 AKB nur solche Sachen erfassen, die von einer beförderten Person mitgeführt werden. Auch dient die gewählte Terminologie nicht der Begrenzung der von beförderten Personen mitgeführten Sachen. Hierfür bedarf es der Einschränkung auf Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, nicht, denn der zweite Ausnahmetatbestand des § 11 Ziff. 4 AKB beschränkt bereits das Mitführen von Sachen auf solche des persönlichen Bedarfs. Der Terminus der Fahrt, die “überwiegend’ der Personenbeförderung “dient’, bezweckt allein die Einschränkung des Begriffs der Personenbeförderung.

Begrifflich kann eine Fahrt, die “überwiegend’ der Personenbeförderung “dient’, nur eine solche sein, die mit einem Kraftomnibus, mit einem Taxi, einem Mietwagen mit Fahrer, einem Krankenkraftwagen oder einem Personenkraftwagen, mit dem Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (§ 48 PersbfG) durchgeführt werden, erfolgt. Denn die Personenbeförderung muss Zweck der Fahrt gewesen sein. Die Fahrt an sich fällt nicht darunter, was aus dem Begriff “dient’ folgt. Das bedeutet, dass die Personenbeförderung Selbstzweck sein muss. Die Personenbeförderung ist aber nur dann Selbstzweck, wenn Personen um der Personenbeförderung Willen befördert werden. Dies ist nur mit einem Fah...

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