Die Klägerin, eine GmbH, hatte vor dem AG Eilenburg Klage erhoben. Das AG ordnete zu den beiden Verhandlungsterminen das persönliche Erscheinen der Parteien an. Dieser Anordnung kam der Geschäftsführer der Klägerin nach. Nach Beendigung des Rechtsstreits macht die Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren den Verdienstausfall ihres Geschäftsführers für die Teilnahme an diesen beiden Terminen geltend. Der Rechtspfleger des AG hat die Festsetzung des Verdienstausfalls abgelehnt. Das LG Leipzig hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hatte Erfolg.

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