Der Beklagte hat, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, den Vater der Klägerin, der außerorts betrunken auf der rechten Fahrbahnseite lag, bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h unterhalb der Stoßstange am Kopf erfasst und tödlich verletzt. Der BGH hat gebilligt, dass das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Haftungsverteilung das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis nicht berücksichtigt hat.
In die Abwägung nach §§ 254 BGB, 9 StVG sind alle, aber auch nur diejenigen unstreitigen oder erwiesenen Faktoren einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind. Es muss also feststehen, dass sich der konkrete Umstand in dem Unfall tatsächlich ausgewirkt hat, wobei einzelne Verursachungsbeiträge nicht summiert werden dürfen, wenn sie sich nur in demselben unfallursächlichen Umstand ausgewirkt haben.
Zwar war in dem entschiedenen Fall für den Unfall die überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten unfallursächlich und dies wurde nur dadurch ermöglicht, dass der Beklagte trotz des Entzugs der Fahrerlaubnis gefahren ist. Die Tatsache, dass der Beklagte ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, wäre aber nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn feststünde, dass sich dies bei dem Unfall ausgewirkt hat. Maßgebend ist also, ob sich eine Fahruntüchtigkeit als Gefahrenmoment in dem Unfall niedergeschlagen hat. Bei der Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 9 StVG, § 254 BGB müssen wie bei § 17 StVG die maßgebenden Umstände nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben.
Für einen Beitrag des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu dem Unfallgeschehen sprach auch nicht ein Anscheinsbeweis. Zwar kann bei einem Fahrfehler des Schädigers zugunsten des Geschädigten grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für den Ursachenbeitrag einer fehlenden Fahrerlaubnis sprechen. Davon konnte jedoch im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. Dem Beklagten war zwar wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen, er war aber im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern und es waren keine Gefahr erhöhenden Umstände ersichtlich, die sich zusätzlich zu dem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot unfallursächlich ausgewirkt haben könnten. Dafür, dass eine überhöhte Geschwindigkeit mit der fehlenden Fahrerlaubnis in Zusammenhang steht, spricht kein Satz der Lebenserfahrung. Eine andere Beurteilung käme etwa dann in Betracht, wenn der Fahrer ohne Fahrerlaubnis erneut in betrunkenem Zustand gefahren wäre und sich die mangelnde Eignung, wegen derer ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, in dem Unfallereignis verwirklicht hätte.