Der Geschädigte kann die Erstattung eines höheren Tarifs, als den Normaltarif verlangen, wenn er nachweist, dass ihm trotz entsprechender Anstrengungen in der konkreten Situation kein günstiger Normaltarif zugänglich war.
An den Nachweis, dem Geschädigten sei kein günstiger Normaltarif zugänglich gewesen, stellt der BGH strenge Anforderungen. Der Geschädigte trägt die Beweislast für den Nachweis, dass ihm kein Normaltarif zugänglich war.
Der BGH fasste die Voraussetzungen für dieses Kriterium im Urt. v. 14.10.2008 wie folgt zusammen:
Über den Normaltarif hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die Beweislast trägt. Der Kläger muss daher vortragen und nachweisen, dass er trotz entsprechender Nachfragen beim Vermieter und ggfs. bei Konkurrenten im örtlich relevanten Bereich nicht zum Normaltarif hätte anmieten können. Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.
Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
Die Erkundigungspflicht trifft auch denjenigen Geschädigten, der erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs konfrontiert wird, insbesondere dann, wenn ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers schriftlich auf das Problem der Mietwagenpreise angesprochen hatte und der vom Autovermieter angebotene Preis weit über dem vom Haftpflichtversicherer genannten lag.
Der Geschädigte, der nicht nach günstigeren Tarifen fragt, kann sich nicht darauf berufen, der Normaltarif wäre ihm unzugänglich gewesen, weil ihm vom Autovermieter nur ein Tarif angeboten wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Geschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation von allen Mietwagenunternehmen im Bereich einer Stadt zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre.
Erfolgt die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall, ist regelmäßig keine Eil- oder Notsituation mehr gegeben, so dass der Geschädigte nachfragen und ggfs. Konkurrenzangebote einholen kann.
Mietet der Kläger das Fahrzeug an einem gewöhnlichen Werktag (im Streitfall einem Montag) an, liegt es bei auffallend hohem Preis nahe, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und – womöglich unter Einholung der Deckungszusage des Haftpflichtversicherers – das Mietfahrzeug zu einem günstigeren Preis zu bekommen
Ein überhöhter Tarif ist auch dann nicht durch mangelnde Zugänglichkeit des Normaltarifs gerechtfertigt, wenn der einzige Anbieter am Ort nur einen einzigen (jedoch objektiv überhöhten) Tarif anbietet. Objektiv zugänglich ist der Normaltarif auch dann, wenn sich weitere Autovermietungen lediglich in den umliegenden Großstädten finden lassen, die ca. 30 km und mehr entfernt lägen. Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres von der Pflicht, in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen, insbesondere dann, wenn ausreichend Zeit für die Anmietung zur Verfügung steht.