Der XII. Zivilsenat des BGH hat im Anschluss an die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats bestimmte Hinweispflichten für den Autovermieter entwickelt. Die Leitentscheidung vom 28.6.2006[1] hat der BGH zwischenzeitlich in einer Vielzahl von weiteren Entscheidungen bestätigt, so dass auch insoweit von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen ist.[2]

Demnach muss der Autovermieter bei der Vermietung eines Unfallersatzfahrzeugs zu einem Preis, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt (Unfallersatztarif), den Mieter ungefragt darüber aufklären, dass nach der Regulierungspraxis der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet werden. Verletzt der Autovermieter diese Aufklärungspflicht, steht dem Mieter ein Schadenersatzanspruch aus c.i.c. zu (§ 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB), den er der Mietzinsforderung entgegenhalten kann, wenn er geltend macht, dass er ansonsten auf die Anmietung eines Fahrzeugs verzichtet oder – ggfs. bei einem anderen Anbieter – zum Normaltarif angemietet hätte.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet.[3] Die Hinweispflicht entsteht immer dann, wenn gerade der angebotene Tarif die Gefahr birgt, dass er der Höhe nach nicht voll erstattungsfähig ist. Dies ist regelmäßig schon dann der Fall, wenn ein höherer Betrag, als der objektive Normaltarif verlangt wird, weil dann für den Geschädigten das Problem entsteht, den Zuschlag rechtfertigen zu müssen.[4]

Hinsichtlich des Umfangs der Aufklärungspflicht hält es der BGH[5] für erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Vermieter den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinweist, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.

Der BGH bestimmt dabei den Umfang der Aufklärungspflicht nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbaren Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit. Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht. Der BGH wägt die Interessen des Vermieters gegen die des Mieters ab. Dem Bedürfnis des Unfallgeschädigten nach Information über die Angebote des Vermieters und den gespaltenen Mietmarkt stellt er gegenüber, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, auf sein jeweils günstigstes Angebot aufmerksam zu machen oder sogar auf günstigere Angebote der Konkurrenz hinzuweisen. Dies würde den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft widersprechen. Der deutliche und unmissverständliche Hinweis auf die fehlende vollständige Erstattungsfähigkeit reicht daher aus (in einem solchen Hinweis liegt auch kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, weil der Hinweis nicht der Rechtsverfolgung gegenüber dem Haftpflichtversicherer dient). Es ist dann Sache des Mieters, sich kundig zu machen, etwa indem er Kontakt zur Haftpflichtversicherung aufnimmt, weitere Angebote einholt oder sich anwaltlich beraten lässt.

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