I. Einführung
Die Entwicklung der Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten hat nunmehr ihren vorläufigen Abschluss erreicht. Die Grundsätze sind als gefestigte Rechtsprechung anzusehen. Der 6. Zivilsenat hat klare Konturen geschaffen, innerhalb derer die Ersatzleistung vorhersehbar ist. Er hat dabei gleichzeitig das Kriterium der Erforderlichkeit in § 249 Abs. 2 BGB hervorgehoben. Ohne dies offen auszusprechen, hat der BGH einen gewichtigen Schritt hin zum objektiven Schadensbegriff gemacht, was möglicherweise Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung der Rechtsprechung zu den Stundenverrechnungssätzen zulässt. Der für das Mietvertragsrecht zuständige 12. Zivilsenat des BGH hat dafür gesorgt, dass die notwendigen Korrekturen nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden, indem er dem Anspruch des Mietwagenunternehmers auf überhöhte Fahrzeugmieten eine Belehrungspflicht gegenüber dem Kunden entgegensetzte. Soweit ersichtlich ist der einzige Streitpunkt derzeit noch die Frage, ob der Normaltarif auf der Grundlage des Mietpreisspiegels von Schwacke oder desjenigen vom Fraunhofer-Institut berechnet werden soll. Da die jeweiligen Schwächen der beiden Tabellenwerke zwischenzeitlich identifiziert sind, ist davon auszugehen, dass in den nächsten Auflagen diese Mängel behoben werden und bei objektiver Handhabung beide Werke dann zu so ähnlichen Ergebnissen führen werden, so dass – wie bei der Nutzungsausfallstabelle – zukünftig klare Verhältnisse herrschen werden.
Bis zum Urt. v. 12.10.2004 galt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Geschädigte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht verpflichtet war, erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Hielt sich der Tarif, zu dem er ein Ersatzfahrzeug anmietete, im Rahmen des Üblichen, so waren ihm die aufgewendeten Kosten vom Schädiger zu ersetzen. Nur dann, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar war, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, durfte er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen.
Mit dem Urt. v. 12.10.2004 begann der 6. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten in grundsätzlicher Weise weiter zu entwickeln. Der sog. Unfallersatztarif ist seit diesem Urteil nur noch im Ausnahmefall erstattungsfähig, Grundlage der Erstattung ist der Normaltarif in der Region des Geschädigten. Darüber hinausgehende Beträge werden nur noch erstattet, wenn der Geschädigte entweder nachweist, dass ihm der Normaltarif nicht zugänglich war oder notwendige besondere Leistungen des Vermieters den Aufschlag rechtfertigen. Dem Haftplichtversicherer bleibt die Möglichkeit, dem Geschädigten ein günstigeres Angebot nachzuweisen, das der Geschädigte dann im Rahmen des § 254 BGB beachten muss.
II. Grundsätze der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach der modifizierten BGH-Rechtsprechung
Die wesentlichen Punkte der Rechtsprechung fasste der BGH im Urt. v. 13.6.2006 (VI ZR 161/05, NJW 2006, 2621 = zfs 2006, 686) zusammen. Demnach gilt: