Der erstattungsberechtigte Kläger hatte beim LG Chemnitz in seinem Kostenfestsetzungsantrag u.a. eine um den Anrechnungsbetrag der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ermäßigte 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des LG hat diesem Antrag durch ihren Kostenfestsetzungsbeschl. v. 12.2.2009 entsprochen. Dieser Kostenfestsetzungsbeschl. ist rechtkräftig geworden. Mit seinem Nachfestsetzungsantrag hat der Kläger die Festsetzung der restlichen Verfahrensgebühr begehrt, weil die Anrechnung der Geschäftsgebühr zu Unrecht erfolgt sei. Die Rechtspflegerin des LG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das OLG Dresden RVGreport 2010, 193 (Hansens) = AGS 2010, 308 zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers führte zur antragsgemäßen Nachfestsetzung.

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