Das BfJ hat von Amts wegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, soweit diese aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar sind. Falls die Voraussetzungen nicht vorliegen und auch nach einem entsprechenden Hinweis an die Behörden des Entscheidungsstaats die Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, ist das Vollstreckungsersuchen als unzulässig zurückzuweisen. Sind keine Zulässigkeitsmängel erkennbar, wird der Betroffene angehört. Gem. § 87c Abs. 1 IRG sendet das BfJ dem Betroffenen Abschriften der in § 87a IRG bezeichneten Unterlagen zu und gibt ihm Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zugang zu äußern. Der Betroffene ist darüber zu belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 87i Abs. 1 IRG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird. Im Gesetz ist die Möglichkeit einer Fristverlängerung nicht vorgesehen, auch die Gesetzesbegründung schweigt hierzu. Da es sich hier um die Gewährung des rechtlichen Gehörs handelt und keine Eilbedürftigkeit vorliegt, muss diese Frist bei Vorliegen erheblicher Gründe angemessen verlängert werden können.
Nach Eingang der Stellungnahme des Betroffenen bzw. nach Fristablauf entscheidet das BfJ abschließend über die Bewilligung, wenn sich die Vollstreckung gegen eine natürliche Person richtet, die nicht Jugendlicher oder Heranwachsender i.S.d. JGG ist, und die Geldsanktion nur aus der Geldstrafe, Geldbuße und den Verfahrenskosten besteht. Über Geldbußen gegen Jugendliche und Heranwachsende, die auf Grund von Ordnungswidrigkeiten ergangen sind, entscheidet auch das BfJ abschließend.
Das BfJ muss dabei gem. § 87d IRG grds. die Vollstreckung bewilligen, wenn keines der oben genannten Bewilligungshindernisse vorliegt. In folgenden Fällen hat das BfJ ein Ermessen, bei dem die Behörde alle Umstände des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen hat:
- Wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat ganz oder z.T. in Deutschland oder auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug unter deutscher Flagge begangen wurde und nach deutschem Recht als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann
- Wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Mitgliedstaates begangen wurde und wenn eine derartige, im Ausland begangene Tat nach deutschem Recht nicht als Straftat mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist.
Wenn sich die Vollstreckung gegen eine juristische Person, auf Grund einer strafrechtlichen Geldsanktion gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden richtet oder wenn mit der Sanktion eine Zahlung an die Opfer, eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern ist durchgesetzt werden soll, entscheidet nicht das BfJ, sondern die Sache wird vom BfJ dem nach § 87g Abs. 2 IRG zuständigen AG (ggfs. Jugendrichter) zur Entscheidung vorgelegt. Das BfJ hat dabei zu begründen, warum keine Bewilligungshindernisse bestehen. Das AG entscheidet dann gem. § 87i Abs. 5 IRG abschließend durch Beschluss.