Die Kl. klagt gegen die Bekl. als Kaskoversicherer eines Pkw auf Grund eines Sicherungsscheines, den ihr die Bekl. nach Erklärung des Versicherungsnehmers R S im Februar 2008 erteilt hat. Darin heißt es:

"1. Eine Entschädigung aus der Fahrzeugversicherung für das vorgenannte Fahrzeug wird, wenn sie 250,00 EUR übersteigt, ohne Ihre schriftliche Zustimmung nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an Sie gezahlt. …"

4. Leistungen gem. Ziff. 1 oder 3 erfolgen höchstens bis zu dem von Ihnen angegebenen Betrag, den der Versicherungsnehmer noch schuldet.“

Nachdem der Versicherungsnehmer sowohl Anfang Mai 2008 als auch Anfang Januar 2009 einen Unfall mit dem versicherten Fahrzeug hatte, ließ er das Fahrzeug jeweils reparieren und trat die Versicherungsansprüche an die Werkstatt ab. Die Bitte der Bekl. mitzuteilen, wohin die Versicherungsleistung gezahlt werden solle, blieb unbeantwortet. Dennoch zahlte die Bekl. die Versicherungsleistung i.H.v. insg. 5.590,24 EUR direkt an die Werkstatt aus.

Eine direkte Vertragsbeziehung zum Versicherungsnehmer hat die Kl. nicht. Das Fahrzeug wurde vielmehr im September 2006 von der E GmbH an die EC und sodann von dieser an den Versicherungsnehmer weitervermietet, wobei die EC dem Versicherungsnehmer eine Kaufoption zum Ende der Mietdauer einräumte. Im Juli 2007 übernahm die Kl. den Mietvertrag zwischen der E GmbH und der EC durch Vertrag mit der E GmbH unter Zustimmung der EC.

Nachdem die EC ab 1.1.2008 mit zwei Mietraten in Rückstand geraten war, kündigte die Kl. ihr mit Schreiben vom 19.3.2009 den Mietvertrag und forderte die Herausgabe des Fahrzeugs. Über das Vermögen der EC wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Auch den Versicherungsnehmer forderte die Kl. zur Rückgabe des Fahrzeugs auf, wobei streitig ist, ob diese Aufforderung bereits vor oder erst nach den Schadensereignissen erfolgte. Der Versicherungsnehmer kam der Aufforderung jedenfalls nicht nach. Das Fahrzeug befindet sich weiterhin bei ihm.

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