"… 2. Bei der Frage des für § 3 Abs. 5 ARB 94 relevanten “ursächlichen Zusammenhangs‘ kommt es nicht darauf an, ob dieser zwischen der dem Kläger vorgeworfenen Straftat und dem angeblich fehlerhaften Sachverständigengutachten besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht hier sicherlich, und zwar nicht nur i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel, sondern auch unter der Voraussetzung eines adäquaten, sachlichen oder inneren Ursachenzusammenhangs (vgl. van Bühren/Plote, ARB, § 3 Rn 2), denn ohne den versuchten Versicherungsbetrug des Klägers hätte es kein Strafverfahren und folglich auch nicht das vom Sachverständigen B im Auftrag der Strafkammer das LG eingeholte Gutachten gegeben."

Tatsächlich entscheidend ist jedoch, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihm begangenen Straftat steht.

a. Nach der Formulierung des bedingungsgemäßen Ausschlusses ist Voraussetzung, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Versicherungsnehmer (der Mitversicherte) eine Straftat vorsätzlich begangen hat oder nach der Behauptung eines anderen begangen haben soll. Dieser ursächliche Zusammenhang besteht, wenn kriminelles Verhalten des Versicherungsnehmers/Mitversicherten seine Interessenwahrnehmung ausgelöst oder sachlich beeinflusst hat oder haben soll. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn in der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles zugleich eine vorsätzlich begangene Straftat liegt. § 3 Abs. 5 der ARB 94 ist an die Stelle des § 4 Abs. 2a ARB 75 getreten, der – in Anlehnung an § 152 VVG a.F. – die Interessenwahrnehmung ausgeschlossen hatte, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hatte. Im Rahmen des § 3 Abs. 5 ARB 94 genügt es allerdings, wenn die Straftat nicht den Versicherungsfall selbst bildet, sondern diesem vorangeht (OLG München r+s 2009, 66 …).

b. Danach ist der erforderliche ursächliche Zusammenhang auch im Streitfall zu bejahen.

Wie bereits aufgezeigt worden ist, besteht zwischen der Straftat des Klägers und dem Eintritt des Rechtsschutzfalles – der angeblich fehlerhaften Gutachtenerstattung – durchaus ein Kausalzusammenhang, denn ohne das durch die Straftat erforderlich gewordene Strafverfahren gäbe es weder das Gutachten des Sachverständigen B noch den vom Kläger nunmehr gerügten Fehler bei der Gutachtenerstattung. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen seitens des Klägers ist zwar erst durch den Umstand, dass der Sachverständige fehlerhaft i.S.d. § 839a BGB gehandelt haben soll, entstanden. Dass dies aber noch in den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang mit seiner Straftat fällt, folgt daraus, dass es nach den hier relevanten Versicherungsbedingungen ausreicht, wenn dem Versicherten durch einen anderen, also jedweden Dritten, der Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat gemacht wird, und der Sachverständige B die behauptete Pflichtverletzung gerade dabei begangen haben soll, als er im Auftrag der den Vorwurf überprüfenden und feststellenden Strafkammer des LG B tätig war. Teil der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers ist dann auch die Verpflichtung geworden, die Kosten des Strafverfahrens zu tragen, zu denen auch die durch die Gutachtenerstattung entstandenen Kosten gehören. Erstrebte der Kläger mit seiner Rechtswahrnehmung eine Abänderung dieser Gerichtsentscheidung, wäre der ursächliche Zusammenhang mit seiner Straftat offensichtlich. Es liegt aber kein grundlegender und für die vereinbarten Versicherungsbedingungen relevanter Unterschied darin, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Klägers darin begründet ist, er habe seiner Meinung nach einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Sachverständigen. Denn entscheidend bleibt, dass der Sachverständige im Auftrag der den erhobenen Vorwurf verhandelnden Strafkammer tätig geworden ist. Dass die Straftat des Klägers nicht unmittelbar den Rechtsschutzfall bildet, sondern diesem vielmehr vorausgegangen ist, ist unerheblich, weil es ausreicht, wenn die Straftat die Rechtswahrnehmung lediglich ausgelöst hat (OLG München a.a.O.).

3. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob nicht bei den hier vereinbarten Versicherungsbedingungen, wonach schon der (unterfütterte) Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat für den Versicherungsausschluss genügt und einer nach umfangreicher Beweisaufnahme ergangenen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung ausnahmsweise von einer Bindungswirkung des Strafurteils ausgegangen werden kann, wenn – wie hier – die zahlreichen Indizien, die zur Feststellung der Straftat geführt haben, nicht insgesamt, sondern lediglich vereinzelt angegriffen und teilweise auch nur anders gewürdigt werden, als es das Strafgericht getan hat (wird ausgeführt).

Auch ohne unmittelbare Bindungswirkung des Strafurteils für den Rechtsschutzdeckungsprozess kommt ihm jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall erhebliches Gewicht bei der Würdigung der Gesamtumstände zu, die bei objektiv-vern...

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