"Die zulässige Berufung ist begründet und führt auf den Hilfsantrag der Klägerin zur Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO."
1. Entgegen den Ausführungen der Klägerin war der Berufung im Hauptantrag nicht bereits deshalb stattzugeben und die Beklagten zur Zahlung zu verurteilen, weil sich nach der Auffassung der Berufung bereits aus den Anstoßstellen der beteiligten Fahrzeuge ergebe, dass das klägerische Fahrzeug keinen Spurwechsel vorgenommen haben könne.
Den vorliegenden Fotos ist zu entnehmen, dass die hintere linke Ecke des Taxis sowie die hintere linke Rückleuchte beschädigt wurden. Dies spricht nicht gegen einen unmittelbar vor der Kollision vorgenommenen Fahrstreifenwechsel des klägerischen Taxis, welches unstreitig in den Mittelstreifendurchbruch einfahren wollte. Ob dies von der, wie die Klägerin behauptet, Linksabbiegerspur selbst erfolgte oder dergestalt, wie die Beklagten behaupten, dass der klägerische Fahrer unter Kreuzung jedenfalls einer weiteren Fahrspur und der Linksabbiegerspur in den Mittelstreifendurchbruch eingefahren war, lässt sich den Fotos nicht entnehmen.
Soweit die Berufung der Auffassung ist, den Fotos lässt sich jedenfalls entnehmen, dass das klägerische Taxi von dem Beklagtenfahrzeug nicht im 90 Grad Winkel getroffen worden sein könne, mag dies zutreffen; dies spricht jedoch ebenfalls nicht gegen einen Fahrstreifenwechsel des klägerischen Fahrzeugs.
2. Nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darf das Berufungsgericht eine Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
a. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges unter Verstoß gegen eine Verfahrensnorm entscheidet und dies für das Urteil ursächlich ist. Dies ist insbesondere der Fall bei mangelhafter Tatsachenfeststellung auf Grund rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung und damit eines Verstoßes gegen die gem. § 286 Abs. 1 ZPO bestehende Pflicht zur sachgerechten Bewertung der Beweismittel (Zöller/Heßler, 28. Aufl., § 538 ZPO Rn 25, 28).
Dies ist vorliegend der Fall.
Das LG hat durch den erkennenden Richter, der lediglich einen der insgesamt sechs Zeugen selbst angehört hat, ausgeführt, dass es überzeugt ist, dass die Aussage des Zeugen … nicht zutreffen könne, weil es die entgegenstehenden Aussagen der Zeugen …, …, …, … und … für glaubhaft und die Zeugen für glaubwürdig gehalten hat. Eine weitere Begründung, warum es die Angaben des Zeugen … für nicht glaubhaft gehalten hat sowie Ausführungen zur gegebenenfalls fehlenden Glaubwürdigkeit des Zeugen, enthält das Urteil nicht.
Das LG hat mithin allein deshalb, weil es die Angaben der Zeugen, die die Sachdarstellung der Beklagten stützten, für glaubhaft hielt und Anhaltspunkte die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprachen nicht erkannt hat, geschlossen, dass die Aussage des Zeugen … nicht der Wahrheit entsprechen konnte. Dies war verfahrensfehlerhaft.
b. Stehen sich die Aussagen von mehreren Zeugen unvereinbar gegenüber können sachliche Anhaltspunkte außerhalb der Aussage der Zeugen dazu führen, dass lediglich eine Aussage der Wahrheit entsprechen kann. Hierzu finden sich in dem angegriffenen Urteil keine Ausführungen. Anhaltspunkte dafür, dass allein die Version der Beklagten zutreffe, das Vorbringen der Klägerin, ihr Fahrer habe sich bereits vordem Unfall auf der Linksabbiegerspur befunden, mithin nicht richtig sein könne, sind weder der Akte, noch der polizeilichen Ermittlungsakte zu entnehmen.
Die Entscheidung über unvereinbare Zeugenaussagen hängt in einem derartigen Fall von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen ab (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.7.1990 – VIII ZR 366/89 – NJW 1990, 3088) bzw. führt, sofern der persönliche Eindruck der Zeugen nicht zu einer Entscheidung führt, zu einem non liquet, was im Rahmen der Beweislast zu berücksichtigen ist.
c. Ein Richterwechsel nach einer Beweisaufnahme zwingt nicht grundsätzlich zu deren Wiederholung; frühere Aussagen können durch Auswertung der Vernehmungsprotokolle verwertet werden. Kommt es jedoch auf einen persönlichen Eindruck von den Zeugen an, insbesondere zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen, so muss das Gericht in der Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von den Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige Beurteilung zurückgreifen können (vgl. BGH Urt. v. 4.2.1997 – XI ZR 160/96 – NJW 1997, 1586; OLG Bremen, Urt. v. 4.2.2009 – 1 U 64/08; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.7.1991 – 10 U 233/90 – NJW 1992, 187; OLG Brandenburg, Urt. v. 10.12.2008 – 4 U 177/07 – zitiert nach juris).
Hieran fehlte es vorliegend. Das LG hat in dem angegriffenen Urteil für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen …, …, und … allein darauf abgestellt, dass die Aussagen anschaulich, nicht auf das Kerngeschehen reduziert...