Prof. Dr. Roland Rixecker
" … Denn jedenfalls ist die Einstandspflicht der Bekl. ausgeschlossen, weil die Kl. vorsätzlich Obliegenheiten aus dem Kaskoversicherungsvertrag gem. E.1.3, E.5.1. AVB i.V.m. §§ 28, 31 VVG verletzt hat."
Gem. E.5.1 AVB wird die Bekl. als Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine von ihm zu erfüllende vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt, was der Regelung des § 28 Abs. 2 S. 1 VVG entspricht. Diese vertragliche Obliegenheit bestand gem. E.1.3 AVB in der Verpflichtung, dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, was inhaltlich der Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 1 VVG entspricht …
Denn jedenfalls hat sie eine Obliegenheitsverletzung begangen, indem sie die Fragen der Bekl. zum Alkoholkonsum ihres Ehemanns in der Schadensanzeige nicht beantwortete und später der Bekl. auf deren Schreiben vom 4.8.2009, in welchem sie erneut nach dem Alkoholkonsum ihres Ehemannes gefragt wurde, bewusst keine Antwort gab.
Auch die Nichtbeantwortung einer Frage ist regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB E.1 Rn 15). Diese führt jedenfalls dann zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sich der Versicherungsnehmer weigert, Auskünfte zu erteilen … Dabei kann die Nichtbeantwortung nur dann eine Obliegenheitsverletzung darstellen, wenn die Beantwortung einer Frage wegen Kenntnis der Versicherungsnehmerin möglich gewesen wäre.
So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kl. von der Alkoholisierung ihres Mannes positive Kenntnis hatte und die Fragen der Bekl. nach einem Alkoholkonsum des Fahrers trotz dieser Kenntnis vorsätzlich nicht beantwortet hat …
Auf die Folge, dass bei einer derartigen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Obliegenheitsverletzung der Kl. die Bekl. leistungsfrei wird, hat die Bekl. die Kl. im Formular der Schadensmitteilung auch ordnungsgemäß hingewiesen. Dieser Hinweis genügt nach Auffassung der Kammer den Anforderungen des § 28 Abs. 4 VVG.
Der Hinweis ist in dem Formular enthalten. Zwar setzt § 28 Abs. 4 VVG eine “gesonderte Mitteilung‘ voraus. Nach Sinn und Zweck der Regelung reicht ein Hinweis im Schadensanzeigeformular jedoch regelmäßig aus, da ein gesondertes Schriftstück Beweisschwierigkeiten auslösen und der Warnfunktion nicht besser dienen würde (Prölss/Martin, § 28 VVG, Rn 154).
Der Hinweis ist auch ausreichend hervorgehoben. Denn er ist drucktechnisch eingerückt, befindet sich abgesetzt unterhalb des Kastens und das Wort “Belehrung‘ ist im Fettdruck hervorgehoben.“