" … II. …. 1. Verfahrensrügen"
a) Die Rügen, mit denen Verstöße gegen die Vorschriften der Öffentlichkeit (§§ 338 Nr. 6 StPO, 169 GVG, 46 Abs. 1 OWiG) behauptet werden, haben keinen Erfolg.
Soweit geltend gemacht wird, der Ortstermin in der Tempo 30-Zone habe nicht unter (ermöglichter) Teilnahme der Öffentlichkeit stattgefunden, erweist sich die Rüge als unzulässig.
Ein Verfahrensverstoß ist nur in der gem. §§ 344 Abs. 2 StPO, 80 Abs. 3 S. 3 OWiG gebotenen Form erhoben worden, wenn er bestimmt behauptet wird. Die Rüge ist dagegen unzulässig, wenn der Verfahrensverstoß nur als möglich bezeichnet wird (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 344 Rn 25).
Der Verteidiger trägt in der Rechtsbeschwerdebegründung vor, zwar habe das Gericht nach Terminierung von Ort und Zeit (Bl. 101 d. A.) verfügt:
“3) Terminzettel an der Wachtmeisterei anhängen‘
und in dieser Zeile finde sich auch ein Häkchen vor dieser Zeile und Ziffer und hiernach der Vermerk:
“zu 3) ab 22/09/ B.‘,
hierdurch sei aber nicht der (ggf. mittels Freibeweis zu erhebende) Beweis geführt, dass tatsächlich ein für die interessierte Öffentlichkeit hinreichend deutlicher Hinweis auf das Verfahren gegeben worden sei. Der angebliche Terminzettel sei auch nicht Aktenbestandteil. Durch diesen Vortrag wird nicht mit Bestimmtheit behauptet, der durch die Amtsrichterin angeordnete Aushang des Terminzettels sei tatsächlich nicht erfolgt, sondern lediglich, dass nach Ansicht des Rechtsmittelführers sich ein solcher Aushang nicht an Hand des Akteninhalts belegen lasse. Dafür sprechen auch die späteren Ausführungen, ein Aushang an der Wachtmeisterei, wenn er denn überhaupt stattgefunden habe, sei nicht als ausreichend anzusehen. Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz auf Grund eines unterbliebenen Aushangs des Terminzettels wird daher nur als möglich bezeichnet.
Auch das zuletzt genannte Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers vermag der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn ohne nähere Ausführungen zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten beim AG Herford, die hier nicht erfolgt sind, erschließt sich nicht, warum ein Terminzettel an der Wachtmeisterei nicht ausreichte, um interessierte Bürger über Ort und Zeit der Hauptverhandlung zu informieren.
Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit selbst bei Fehlen eines schriftlichen Hinweises im Gerichtsgebäude hier nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Inaugenscheinnahme auf einer öffentlichen Straße stattfand, die jedermann zugänglich war (vgl. OLG Hamm NJW 1976, 122).
Auch das Abfahren der von dem Betroffenen am Tattag gefahrenen Strecke mit dessen Taxi durch das Gericht in Begleitung des Betroffenen und seines Verteidigers verstieß nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Dieser Grundsatz findet nämlich seine Grenze, wo die tatsächliche Möglichkeit nicht mehr besteht, ihm zu entsprechen, etwa wenn vorhandener Raum für Zuhörer nicht ausreicht (vgl. BGH NJW 1971, 715; OLG Köln NJW 1976, 637). Eine solche Fallgestaltung war hier gegeben, weil die Inaugenscheinnahme in einem sich bewegenden Auto stattfand, mit dem eine bestimmte Wegstrecke abzufahren war und das regelmäßig nur sehr begrenzte Platzmöglichkeiten bietet. Dass interessierten Zuhörern ein Hinterherfahren und Abfahren der Strecke mit ihrem eigenen Fahrzeug nicht möglich gewesen wäre, wird nicht vorgetragen.
Soweit schließlich bemängelt wird, der Öffentlichkeit sei auch keine Möglichkeit gegeben worden, von dem auf den 6.10.2009, 12.20 Uhr, Saal 301 des Amtsgerichts anberaumten Termin zur Fortsetzung der Verhandlung Kenntnis zu nehmen, fehlt es bereits an Angaben dazu, wann, wo und in welcher Form Termin anberaumt worden ist. Abgesehen davon fallen Terminankündigungen nicht unter den Öffentlichkeitsgrundsatz (vgl. BGH Beschl. v. 20.12.2001 – 3 StR 295/01), so dass der behauptete Verstoß nicht gegeben ist.
b) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, weil die Feststellungen zu den Örtlichkeiten bei der Ortsbesichtigung nicht in hinreichender Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, hat keinen Erfolg.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Ergebnis einer Inaugenscheinnahme mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 87 Rn 17 m.w.N.
Da der Betroffene ausweislich der Urteilsgründe nicht nur geltend gemacht hatte, das Verkehrszeichen 274.1 sei nicht erkennbar gewesen, sondern sich auch darauf berufen hatte, er habe auf seiner Fahrtstrecke bis zu Messstelle keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass er sich in einer Tempo 30-Zone befunden habe, war für den anwaltlich vertretenen Betroffenen auch durchaus erkennbar, dass das im Ortstermin erfolgte Abfahren seiner damaligen Fahrtstrecke ersichtlich der Überprüfung dieses Vorbringens dienen sollte. Gelegenheit, zu der Ortsbesichtigung Stellung zu nehmen, war dem Betroffenen ausweislich des Protokolls vom 29.9.2009 ausdrücklich gegeben worden. Etwaige Fragen sowie...