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zfs 02/2013, Berechnung der Karenzfrist bei Selbsttötung; Beginn der Anfechtungsfrist; kein Aufleben vorläufiger Deckung nach Arglistanfechtung des Hauptvertrags

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BGB § 123 Abs. 1; VVG § 22 § 161; AVB Vorläufige Deckung in der Lebensversicherung § 3 Abs. 2a; ALB § 9

Leitsatz

1. Hinweise in einer Ermittlungsakte auf das Verschweigen von Vorerkrankungen begründen die den Lauf der Anfechtungsfrist in Gang setzende Kenntnis des VR von den Anfechtungsgründen nicht.

2. Die erfolgreiche Arglistanfechtung des Hauptvertrags führt nicht dazu, dass die vorläufige Deckung wieder auflebt.

3. Die Karenzfrist von drei Jahren, innerhalb deren bei Selbsttötung kein Versicherungsschutz besteht, beginnt mit dem Vertragsschluss, in Fällen der Geltung des § 9 ALB a.F. mit der Zahlung des Einlösebeitrags, wenn dieser Zeitpunkt früher liegt.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.4.2012 – 5 U 293/11

Sachverhalt

Der VN unterhielt bei der Bekl. eine Risikolebensversicherung, bei deren Beantragung er ein Tumorleiden verschwiegen hatte. Der Versicherungsschein wurde am 14.8.2006 ausgestellt. Als Versicherungsbeginn war der 1.8.2006 genannt. Zuvor hatte der VN vorläufige Deckung ab Antragseingang genossen. Die Bekl. zog aufgrund einer ihr erteilten Abbuchungsermächtigung den Einlösebeitrag am 14.8.2006 ein. Der VN beging am 10.8.2009 Selbstmord. Aus den Ermittlungsakten konnte die Bekl. im November 2009 Hinweise auf eine Tumorerkrankung entnehmen. Nach daraufhin von ihr veranlassten Recherchen, in deren Verlauf ihr im Dezember 2010 eine ärztliche Auskunft über die Vorerkrankung zugegangen war, focht sie ihre Annahmeerklärung am 23.2.2011 an.

2 Aus den Gründen:

" … Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen."

1. …

a. Die Bekl. konnte die Annahme des Versicherungsantrags des VN gem. § 123 Abs. 1 BGB, § 22 VVG anfechten, weil der VN sie bei der Antragstellung arglistig getäuscht hat …

(1) Die Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) ist mit dem Zugang an die Bezugsberechtigte Frau M G wirksam...

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