Sowohl die Selbstverpflichtungserklärung als auch § 18 GenDG erfassen (nur) solche Tests, die der Feststellung erblicher Veranlagungen für noch nicht klinisch manifestierte Erkrankungen dienen, nicht aber diagnostische Tests, mit denen nach einer genetischen Ursache für ein bestehendes Beschwerdebild gesucht wird.
Nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GenDG dürfen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle (300.000 bzw. 30.000 EUR) "Ergebnisse oder Daten" aus (prädiktiven) Gentests nicht verlangt oder verwendet werden. Die Selbstverpflichtungserklärung von 2001 führt mit anderer Formulierung und einer Schwelle von 250.000 EUR zu derselben Einschränkung, womit das Gros der Fälle bereits zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden ist. Was der Versicherer nicht verlangen darf, muss der Versicherungsnehmer auch nicht angeben, so dass eine Anzeigepflicht ausscheidet.
Dennoch ergeben sich sowohl zeitliche als auch betragsmäßige Grauzonen:
▪ |
Antragsstellungen vor dem 25.10.2001: es bestand noch keine Selbstverpflichtungserklärung. Selbst wenn daher eine Anzeigepflicht in Betracht käme, werden die Ausschlussfristen des § 21 VVG (5/10 Jahre) greifen, so dass sich dieser Punkt durch Zeitablauf erledigt hat. |
▪ |
Antragsstellungen zwischen dem 25.10.2001 und 1.2.2010 (Inkraftreten des GenDG): Sind nicht dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. angehörende Versicherungsunternehmen (Stichwort: ausländische Versicherer) an die Selbstverpflichtungserklärung gebunden? Dies ist zu verneinen, da diese Versicherer keine entsprechende Willenserklärung mit Selbstbindung durch "ihren" Verband abgegeben haben. Folge ist, dass bei diesen Versicherern Anzeigepflichtverletzungen und deren Sanktion möglich sein können. |
▪ |
Wertüberschreitungen: Besteht oberhalb der monetären Begrenzungen bei Antragsstellungen zwischen dem 25.10.2001 und 31.12.2011 (250.000 Versicherungssumme/30.000 EUR Jahresrente gemäß Selbstverpflichtungserklärung) und ab dem 1.2.2010 (300.000 Versicherungssumme/30.000 EUR Jahresrente gemäß GenDG) eine Anzeigepflicht? Dies kommt grundsätzlich in Betracht, da die Verbote ersichtlich nur unterhalb der Wertgrenzen gelten sollen. |
In diesen Ausnahmefällen, in denen der Versicherer aus zeitlichen, organisatorischen oder betragsmäßigen Gründen nicht eingeschränkt war oder ist, richtet sich die Frage, ob der Versicherungsnehmer ihm bekannte Untersuchungsergebnisse anzeigen muss, nach folgenden Gesichtspunkten.