Ein Anspruch auf Besichtigung des Fahrzeugs besteht nicht.
Das Landgericht München I (Az. 19 S 11609/90) hat bereits in seinem Urteil v. 20.12.1990 ausgeführt, dass es ein generelles Nachbesichtigungsrecht des eintrittspflichtigen Versicherers nicht gibt.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Verfahren 91 C 1735/98 mit Urteil v. 28.10.1998 festgestellt, dass der ersatzpflichtige Versicherer keine Schadensersatzleistung zurückhalten darf, wenn der Geschädigte eine Nachbesichtigung seines Fahrzeugs verweigert, weil eine Rechtsgrundlage für ein solches Nachbesichtigungsbegehren nicht gegeben ist.
Das Landgericht Kleve (Az. 3 O 317/98) hat zudem klargestellt, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenshöhe verlassen darf. Einer vorherigen Begutachtung des Fahrzeugs durch den Versicherer bedürfe es nicht.
Ein Nachbesichtigungsrecht kann insbesondere nicht aus § 158d VVG a.F. (§ 119 VVG n.F.) hergeleitet werden. Aus vorerwähnter Norm kann der Versicherer vom Geschädigten nur Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und zur Höhe des Schadens erforderlich ist. Bereits nach dem Gesetzestext schuldet der Geschädigte daher allenfalls die Vorlage von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers. Es trifft zwar zu, dass eine solche Verfahrensweise einen Geschädigten in der Regel nicht über Gebühr belasten dürfte, andererseits ist eine solche Verpflichtung vom Gesetzestext nicht gedeckt und der Geschädigte schuldet daher auch keine Begründung dafür, warum er von einer Vorstellung seines Fahrzeugs absehen will. Legt der Geschädigte ein mit Lichtbildern versehenes Gutachten eines Sachverständigen vor, genügt er der Pflicht aus § 158d VVG a.F. (§ 119 VVG n.F.). Die Überlassung des beschädigten Gegenstandes zu Prüfungszwecken ist etwas grundsätzlich anderes als die Vorlage von Belegen, weshalb die Vorstellung des Wagens nicht geschuldet ist und auch nicht verlangt werden kann (so auch LG Berlin, Urt. v. 13.7.2011, Az. 42 O 22/11; AG Solingen, Urt. v. 2.9.2008, Az. 11 C 236/05; AG Hannover, Urt. v. 10.12.2010, Az. 408 C 5293/10; AG Ansbach, Beschl. v. 15.7.2010, Az. 3 C 2406/09; AG Fürstenwalde, Beschl. v. 26.11.2007, Az. 12 H 1/07).