[5] "Das BG überspannt Ausmaß und Umfang der für einen Waldbesitzer geltenden Verkehrssicherungspflichten."
[6] 1. Nach st. Rspr. des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grds. verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurt. v. 6.3.1990 – VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; v. 8.11.2005 – VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 Rn 9; v. 6.2.2007 – VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn 14; v. 3.6.2008 – VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083 Rn 9; v. 9.9.2008 – VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn 10; v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn 5 und v. 15.2.2011 – VI ZR 176/10, VersR 2011, 546 Rn 8, jeweils m.w.N.). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senatsurt. v. 12.2.1985 – VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; BGH, Senatsurt. v. 2.2.2006 – III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn 12 und v. 16.2.2006 – III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn 13).
[7] Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (Senatsurt. v. 6.3.1990 – VI ZR 246/89, a.a.O.; v. 8.11.2005 – VI ZR 332/04, a.a.O. Rn 10; v. 6.2.2007 – VI ZR 274/05, a.a.O. Rn 15; v. 3.6.2008 – VI ZR 223/07, a.a.O.; v. 9.9.2008 – VI ZR 279/06, a.a.O.; v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09, a.a.O. Rn 6; v. 15.2.2011 – VI ZR 176/10, a.a.O. Rn 9, jeweils m.w.N.).
[8] Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen.
[9] 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der gesetzlichen Risikozuweisung hinsichtlich waldtypischer Gefahren ist eine Haftung der Bekl. zu 1 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegend nicht gegeben.
[10] a) Nach § 25 Abs. 5 S. 1 des Waldgesetzes für das Saarland v. 26.10.1977 (Landeswaldgesetz, Amtsbl. S. 1009, im Folgenden: LWaldG SL) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes v. 9.7.2003 (Amtsbl. S. 2130) erfolgt die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr. Hieraus ergibt sich, wie das BG zutreffend angenommen hat, dass der Waldbesitzer grds. nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren haftet.
[11] aa) Dem Waldbesucher ist das Betreten des Waldes gestattet. Eine solche Gestattung ist in § 14 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft v. 2.5.1975 (BGBl I S. 1037, im Folgenden: BWaldG) geregelt. § 14 BWaldG enthält allerdings keine für den Bürger unmittelbar verbindlichen Rechtssätze; Normadressaten sind vielmehr allein die Länder, die zum Erlass entsprechender Außenrechtssätze verpflichtet werden. Der Vorschrift kommt insg. lediglich ein rahmenrechtlicher Charakter zu (BVerfGE 80, 137, 156 f., vgl. §§ 5, 14 Abs. 2 BWaldG). Die Betretungsbefugnis ergibt sich aber aus den auf dieser Grundlage erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften, im Streitfall aus § 25 Abs. 1 S. 1 LWaldG SL. Mit der Betretungsbefugnis ist nach § 25 Abs. 5 S. 1 LWaldG SL die Regelung verbunden, dass die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr geschieht (siehe auch § 14 Abs. 1 S. 3 BWaldG).
[12] bb) Da der Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzt, ist eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen. Dies entspricht der in der Rspr. und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. OLG Köln NJW-RR 1987, 988; OLG Koblenz NZV 1990, 391, 392; NJW-...