"Zu Recht hat das Erstgericht einen Rückforderungsanspruch der Kl. aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) bejaht. Dem steht insb. nicht entgegen, dass die Kl. den Unfallschaden des Bekl. vorprozessual auf hälftiger Basis reguliert hatte. Ein Schuldanerkenntnis liegt hierin umständehalber nicht."

1. Ob in einer Äußerung eine schuldanerkennende Erklärung liegt und welche Rechtswirkungen von dieser ausgehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So liegt ein konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB vor, wenn der Anerkennende unabhängig vom Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung schaffen will, die auch dann ihre Rechtswirksamkeit bewahren soll, wenn der ursprüngliche Anspruch nicht besteht (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.2000 – XI ZR 152/99, NJW 2000, 2984; Saarländisches OLG NJW 2011, 1820 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 781 Rn 2). Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis will der Anerkennende dagegen eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen oder in einem bestehenden Schuldverhältnis einzelne Einwendungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1994 – VII ZR 215/93, NJW 1995, 960; v. 10.6.2008 – XI ZR 348/07, NJW 2008, 3425; Saarländisches OLG a.a.O.).

2. Ein konstitutives (abstraktes) Schuldanerkenntnis liegt hier nicht vor, weil nicht erkennbar ist, dass die Kl. mit ihrer Erklärung, sie gehe von einer Haftungsteilung aus, eine selbstständige Verpflichtung begründen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie ihre Erklärung gerade im Hinblick auf ihr Versicherungsverhältnis mit dem Halter und der Fahrerin des Unfallfahrzeuges, der Zeugin … , abgegeben hat. Die Erklärung erfolgte daher nicht losgelöst von einem Rechtsgrund, d.h. von den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen, sondern gerade mit Bezug auf einen solchen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 – IV ZR 293/05, VersR 2009, 106).

3. Aber auch die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses kommt vorliegend nicht in Betracht.

a) Durch ein vertraglich bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis wollen die Parteien einen bestehenden oder zumindest für möglich gehaltenen Anspruch ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und diesen (insoweit) endgültig festzulegen (vgl. BGHZ 66, 250, 253 f.; BGH, Urt. v. 3.6.2008 – XI ZR 239/07, ZIP 2008, 1373; v. 1.12.1994 – VII ZR 215/93, MDR 1995, 244, und v. 11.7.1995 – X ZR 42/93, ZIP 1995, 1420–1422). In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrags; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen (oder Einreden) befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, indem nämlich ein nur “möglicherweise’ bestehendes Schuldverhältnis “bestätigt’ wird.

b) Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.2008 a.a.O.; Urt. v. 27.1.1988 – IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795). Der erklärte Wille der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insb. voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist danach nur gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten, weil zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGHZ 66, 250, 253 f.; BGH, Urt. v. 3.6.2008 a.a.O.).

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es hier an einer vertraglichen Schuldbestätigung. Allerdings liegt in einer von einem Haftpflichtversicherer erteilten Regulierungszusage regelmäßig ein deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 a.a.O.; Kammerurt. v. 15.6.2012 – 13 S 25/12; Geigel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 38 Rn 12). Dies gilt insb., wenn eine Haftpflichtversicherung eine Teilzahlung auf eine Schadensersatzforderung erbringt, obwohl zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrscht, und gleichzeitig in einem Regulierungsschreiben erklärt, sie erkenne ihre Haftung dem Grunde nach ganz oder zum Teil an (vgl. KG, VersR 1999, 504; OLG Koblenz, Urt. v. 10.7.2006 – 12 U 449/05, juris; Kammer, Urt. v. 21.10.2011 – 13 S 117/11, NJW-RR 2012, 159; vgl. auch BGHZ 66, 250, 253 f.; BGH, Urt. v. 11.7.1995 a.a.O.; v. 11.1.2007 – VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530 und v. 3.6.2008 a.a.O.).

d) Der vorliegende Fall liegt indes anders. Zwar hat ...

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