Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis allein durch Prüfung und/oder Bezahlung einer Rechnung
Leitsatz (amtlich)
Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.
Normenkette
BGB § 781
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 10.6.2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 12.994,50 EUR verurteilt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Auftragnehmerin, verlangt restlichen Werklohn für Außenanlagen zu 23 Einfamilienhäusern in S. . Die Restforderung ist nicht mehr streitig. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung.
[2] Die Beklagte beanstandet dazu, Bodenaushub und dessen Abtransport seien in der vollständig bezahlten Schlussrechnung vom 8.11.2001 zum Bauteil "W. 2" doppelt in Ansatz gebracht worden. Dadurch habe sie einen Teilbetrag i.H.v. 29.115,33 EUR zweimal gezahlt.
[3] Beide Vorinstanzen haben diese Gegenforderung nicht anerkannt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 42.109,83 EUR verurteilt. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, soweit die Verurteilung den Betrag von 12.994,50 EUR übersteigt.
Entscheidungsgründe
[4] Die Revision ist begründet.
I.
[5] Das Berufungsgericht lässt offen, ob die Schlussrechnung vom 8.11.2001 eine Doppelberechnung von 2.026,5 m3 Bodenaushub mit Abtransport enthält. Die Beklagte könne sich darauf jedenfalls nicht berufen. Sie habe die Rechnung geprüft und beanstandungslos gezahlt. Darin liege ein deklaratorisches Anerkenntnis, durch welches sie nunmehr mit ihren Einwendungen ausgeschlossen sei. Auf die Frage eines Aufrechnungsausschlusses nach § 95 InsO komme es daher nicht an.
II.
[6] Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
[7] Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis angenommen. Seine Auffassung steht im Gegensatz zu der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung des BGH, aus welcher das Berufungsgericht zwar zitiert, deren Grundsätze es jedoch gänzlich außer Betracht lässt.
[8] 1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gelegentlich auch "bestätigendes" Schuldanerkenntnis genannt, ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1994 - VII ZR 215/93, MDR 1995, 244 - BauR 1995, 232, 234 = NJW 1995, 960). Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen (BGH a.a.O. sowie Urt. v. 11.7.1995 - X ZR 42/93, MDR 1996, 352 = NJW 1995, 3311 = ZIP 1995, 1420; Urt. v. 29.4.1999 - VII ZR 248/98, MDR 1999, 992 - BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310; Urt. v. 6.12.2001 - VII ZR 241/00, BGHReport 2002, 366 = MDR 2002, 450 - BauR 2002, 613 = ZfBR 2002, 345 = NZBau 2002, 338; st.Rspr.). Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen.
[9] Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen (vgl. bereits BGH, Urt. v. 8.3.1979 - VII ZR 35/78 - BauR 1979, 249, 251).
[10] 2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durch die Beklagte nicht festgestellt. Dass die Beklagte die Rechnung vom 8.11.2001 geprüft und bezahlt hat, genügt nicht. Dafür, dass die Parteien sich im Sinne der Rechtsprechung zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis geeinigt hätten, fehlen Anhaltspunkte.
III.
[11] Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten die Aufrechnung zulässig war und, sofern dies der Fall ist, ob die von der Beklagten behauptete Doppelberechnung unterlaufen ist oder nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 1696536 |
DB 2007, 913 |
NWB 2007, 1679 |
BGHR 2007, 340 |
BauR 2007, 700 |
BauR 2008, 283 |
EBE/BGH 2007 |
NJW-RR 2007, 530 |
IBR 2007, 120 |
JurBüro 2007, 333 |
WM 2007, 796 |
ZAP 2007, 224 |
ZfIR 2007, 367 |
MDR 2007, 712 |
ZfBR 2007, 334 |
GuT 2007, 29 |
NJW-Spezial 2007, 168 |
NZBau 2007, 242 |
UBB 2007, 2 |
BBB 2007, 48 |
GK/Bay 2007, 455 |