Der ASt. beabsichtigt, die AG aus einer bei ihr gehaltenen Inhalts- und einer Betriebsunterbrechungsversicherung wegen eines Brandschadens vom 15.2.2016 in seinem Ladengeschäft in Anspruch zu nehmen. Das LG hat den Antrag abgelehnt. Es sei zwar zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Indizien für eine Anklageerhebung in einem gegen den ASt. geführten Strafverfahren nicht ausreichen würden. Der ASt. sei aber dem Vorbringen der AG, er habe an der Aufklärung des Versicherungsfalles nicht ausreichend mitgewirkt, nicht entgegen getreten und habe die Indizien, die für seine Beteiligung an dem Brand sprächen, nicht plausibel und nachvollziehbar entkräftet.

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