"… 1. Für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ist von einer Aktivlegitimation des ASt. auszugehen."
Zwar hat er unstreitig seine gesamte Ladeneinrichtung im Januar 2016 zur Sicherheit an die O.S. übereignet und zugleich mit dieser vereinbart, die streitgegenständliche Inhaltsversicherung für fremde Rechnung aufrecht zu erhalten. Auswirkungen auf die Aktivlegitimation hatte diese Vereinbarung indes nicht. Nach § 21 Abs. 1 BFINH stehen auch bei einer Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Vertrag ausschließlich dem VN zu, auch wenn die versicherte Person den Versicherungsschein besitzt. Selbst wenn man in der Regelung in Ziff. 3 des Sicherungsscheins vom 26.1.2017, die die Befugnis des VN ausschließt, über Rechte, die dem Geber zustehen, in eigenem Namen zu verfügen, eine Abtretung von Ansprüchen aus der streitgegenständlichen Inhaltsversicherung sieht, bleibt der ASt. im Verhältnis zur Versicherung berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (§ 45 Abs. 1 VVG). § 45 Abs. 1 VVG ermächtigt den VN zur prozessualen Durchsetzung der Forderung des Versicherten im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft (BGH NJW 2017, 2466).
Diese Verfügungsbefugnis kann zwar durch einen zugunsten des Kreditgebers des VN vom VR erteilten Sicherungsschein abbedungen werden, mit der Folge, dass allein der Versicherte zur Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag und zur Annahme der Versicherungsleistung befugt sein soll (Staudinger/Halm/Wenst, VVG, § 45 Rn 11 m.w.N.). Dies umfasst auch die Befugnis, gegenüber dem VR eine Feststellungsklage zu erheben. Die AG hat jedoch nicht substantiiert darlegen können, einen solchen Sicherungsschein zugunsten der O.S. ausgestellt zu haben. Der von ihr vorgelegte Entwurf enthält keine Unterschrift des VR und ist ohnehin nur auf die Inhalts-, nicht aber auf die Betriebsunterbrechungsversicherung bezogen. Die in der Anspruchsanmeldung der O.S. vom 29.9.2016 aufgeführte Versicherungsnummer mit der Endziffer ist überdies nicht mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag identisch. Es kann daher im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu Lasten des ASt. unterstellt werden, dass die AG, die an der Ausstellung eines solchen Sicherungsscheines kein eigenes Interesse hat, sich hierauf eingelassen hat, zumal offen geblieben ist, zu welchen Bedingungen ggf. ein solcher Sicherungsschein ausgestellt worden sein soll. Der ASt. hat hierzu unter Zeugenbeweisantritt behauptet, mit der O.S. abweichend von Ziff. 3 des vorgelegten Sicherungsscheins seine Befugnis zur Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag vereinbart zu haben, soweit sie die aktuelle Forderung der O.S. übersteigen. Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist bei dieser Sachlage zu seinen Gunsten vom Fortbestand der Aktivlegitimation des ASt. auszugehen, zumal er mit Schriftsatz vom 2.8.2018 ebenfalls behauptet hat, den Feststellungsantrag Ziff. 3 “in Absprache und Einverständnis' mit der O.S. stellen zu dürfen. Den genauen Umständen dieser Vereinbarung wird das LG auf gesonderten Vortrag der Parteien ggf. im Hauptsacheverfahren nachzugehen haben. (…)
4. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen eine vertragliche Obliegenheit, an der Feststellung des Schadens mitzuwirken (§ 28 Abs. 2 VVG), kann dem ASt. entgegen der Auffassung des LG nicht vorgeworfen werden.
a. Zwar hat die AG mit ihrem Schreiben vom 31.3.2016 auf die Folgen möglicher Obliegenheitsverletzungen hingewiesen und damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 4 VVG n.F. hinreichend Genüge getan. Denn die betreffende Belehrung muss in Zusammenhang mit dem Anlass erfolgen, der die Obliegenheiten entstehen lässt, muss dann aber nicht wiederholt werden, wenn noch weitere Auskünfte von der Versicherung eingeholt werden (vgl. Prölls/Martin, VVG, 30. Aufl., § 28 Rn 153). Auf weitere Belehrungen in dem Besprechungsprotokoll vom 10.5.2016 und den Schreiben vom 7.7.2016 und 8.11.2016 kommt es deshalb nicht an. Auch entsprach die Belehrung im Schreiben vom 31.3.2016 den Formerfordernissen des § 28 Abs. 4 VVG n.F. Insbesondere genügt für die “gesonderte Mitteilung' ein drucktechnisch hervorgehobener Absatz am Ende eines Fragebogens (…) und dementsprechend auch am Ende eines Schreibens, mit dem der ASt. gebeten wurde, dem beauftragten Sachverständigen die mit separatem Schreiben angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
b. Dem Kl. fällt aber kein vorsätzlicher Verstoß gegen seine vertragliche Obliegenheit zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen zur Last. Gemäß § 31 Abs. 1 VVG kann der VR nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der VN jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des VR erforderlich ist (Satz 1), und dass ihm insoweit Belege vorgelegt werden, als deren Beschaffung dem VN billigerweise zugemutet werden kann (Satz 2). § 24 Abs. 1e) BFINH entspricht im Wesentlichen dieser Regelung. Sie beruht auf dem Gedanken einer kooperativen Regulierung des...