Das von dem Zeugen M gesteuerte Fahrzeug der Kl. fuhr beim Befahren des Kreisverkehrs auf den Pkw der Bekl. auf. Die Kl. machte wegen der an ihrem Pkw entstandenen Schäden Ersatzansprüche geltend und führte zur Begründung an, die Bekl. zu 2) habe bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr ihr Fahrzeug abrupt abgebremst.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.

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