"[1] Der ASt. begehrt, bis zum rechtskräftigen Abschluss seiner Klage gegen die vom AG verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis einstweilen am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen."
[2] Der 1994 geborene ASt. erwarb 2013 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L. Am 28.4.2014 nahm er als Führer eines Personenkraftwagens mit einer Tetrahydrocannabinol-Konzentration (THC-Wert) von 3,7 ng/ml am Straßenverkehr teil. Bei der Verkehrskontrolle trug er 1,7 g Marihuana bei sich. Mit Bußgeldbescheid vom 23.5.2014 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den ASt. wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot von einem Monat. (…)
[3] Mit Bescheid vom 4.12.2014 entzog das Landratsamt S. dem ASt. die Fahrerlaubnis aller Klassen und gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Führerscheinstelle abzugeben. Es ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügungen an, weil es gewichtige Gründe für die Annahme gebe, dass der ASt. zum Führen von Kfz ungeeignet sei und während des laufenden Verfahrens eine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle. Es könne mit den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht vereinbart werden, dass Personen, bei denen Anlass zu der Befürchtung bestehe, dass sie unter der Wirkung von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilnehmen, bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens Kfz führen.
[4] Widerspruch und Klage vor dem VG sind erfolglos geblieben. Auf die Berufung des ASt. hat der BayVGH die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Durch die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss habe der ASt. zwar Zweifel an seiner Fahreignung begründet, die Anlass für eine Aufklärung im Wege der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 S. 3 FeV gegeben hätten. Von einer fehlenden Fahreignung habe der AG ohne weitere Aufklärung aber nicht ausgehen dürfen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis lägen damit nicht vor. Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Über die Revision des AG (BVerwG, 3 C 13.17) hat das BVerwG noch nicht entschieden.
[5] Am 25.7.2018 hat der ASt. beim VG München um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, das den Rechtsstreit mit Beschl. v. 16.8.2018 an das BVerwG verwiesen hat.
[6] Zur Begründung trägt der ASt. vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei jedenfalls nach Einschätzung des BayVGH rechtswidrig gewesen. Dennoch sei der ASt. nunmehr seit vier Jahren ohne Führerschein, auf den er zur Ausübung seines Berufs dringend angewiesen sei. Anlass für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs gebe es nicht. Vielmehr könne der ASt. eine über zwölfmonatige Abstinenz nachweisen und habe dies dem AG auch vorgelegt. Er habe auch seine Bereitschaft zur Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erklärt.
[7] Der ASt. beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts S. vom 4.12.2014 wiederherzustellen.
[8] Der AG beantragt, den Antrag abzulehnen.
[9] Die in der Hauptsache erhobene Klage werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die Auffassung des BayVGH, bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten könne die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmalig nachgewiesenen Fahrt unter Cannabiseinfluss nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen, nicht aber unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen, sei unzutreffend und widerspreche der ansonsten einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Rspr. Unabhängig hiervon falle die konkrete Interessenabwägung zu Lasten des ASt. aus. Aktuelle Belege zu seiner fortdauernden Abstinenz habe der ASt. nicht vorgelegt. Neue Erkenntnisse sprächen indes für einen fortgesetzten Cannabiskonsum: Im Juni 2018 sei der ASt. als Beifahrer eines Pkw kontrolliert worden und habe eingeräumt, "etwas Gras" in seinem Rucksack bei sich zu führen. Dort sei eine Dolde Marihuana mit einem Nettogewicht von 0,7 g aufgefunden worden.
[10] II. Der Antrag, über den das BVerwG zu befinden hat (1.), ist zulässig (2.), aber nicht begründet (3.).
[11] 1. Das BVerwG ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig.
[12] Zwar sieht § 80b Abs. 2 VwGO vor, dass "das Oberverwaltungsgericht" auf Antrag anordnen kann, dass die aufschiebende Wirkung fortdauert. Die Vorschrift ist aber berichtigend dahin auszulegen, dass "das Rechtsmittelgericht" auf Antrag entscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.2018 – 3 VR 1.17, juris Rn 13 m.w.N.). Danach ist abweichend vom Wortlaut des § 80b Abs. 2 VwGO das BVerwG für die Entscheidung über einen Eilantrag zuständig, wenn das OVG (oder der VGH, vgl. § 184 VwGO) über die Berufung entschieden hat und das Hauptsacheverfahren – wie hier – infolge der Einlegung eines Rechtsmittels beim BVerwG anhängig ist. Dies entspricht der generell in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgesehenen Zuweisung an das Gericht der Hauptsache (vgl. § 80 Abs. 5 S. 1, § 123 Abs. 2 S. 1 VwG...