Das LG Stade – Schwurgericht – hat den Angeklagten am 24.9.2018 auf Kosten der Landeskasse rechtskräftig von dem Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, der Brandstiftung sowie des Einbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Diebstahl freigesprochen und der Landeskasse auch seine notwendigen Auslagen auferlegt. In diesem Strafverfahren hat sich der Angeklagte durch Rechtsanwalt B als Verteidiger vertreten lassen, der ihm auch als Pflichtverteidiger bestellt war.
Rechtsanwalt B machte mit Schriftsatz vom 12.10.2018 im Namen des Freigesprochenen Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 4.155,09 EUR geltend und beantragte Kostenfestsetzung in dieser Höhe. Dabei machte er für die Hauptverhandlungstermine vom 3., 7., 15., 21. und 28.8.2018 sowie vom 6. und 24.9.2018 jeweils eine Mittelgebühr von 320 EUR gem. Nr. 4114 VV RVG sowie eine Verfahrensgebühr i.H.v. 225 EUR gem. Nrn. 4113, 4112 VV RVG geltend. Nach Anhörung des Bezirksrevisors beim LG Stade setzte der zuständige Rechtspfleger die zu erstattenden Gebühren und Auslagen mit Beschl. v. 3.12.2018 antragsgemäß – unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Pflichtverteidigervergütung von 3.505,35 EUR – auf noch auszuzahlende 649,74 EUR fest. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Verteidiger am 6.12.2018 zugestellt und wurde rechtskräftig.
Im Jahre 2019 beantragte Rechtsanwalt B im Namen des Freigesprochenen die Festsetzung weiterer notwendiger Auslagen i.H.v. 2.054,24 EUR mit der Begründung, dass es sich dabei um die Mehrkosten der Mittelgebühren für die Vertretung vor dem Schwurgericht nach Nrn. 4118, 4119 und 4120 VV RVG handele. Bei seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 12.10.2018 habe er diese Gebührentatbestände übersehen und versehentlich die Gebühren für die Vertretung vor der Strafkammer nach den Nrn. 4112 und 4114 VV RVG geltend gemacht.
Die Rechtspflegerin des LG Stade hat diesen Kostenfestsetzungsantrag durch Beschl. v. 21.10.2019 mit der Begründung zurückgewiesen, Rechtsanwalt B sei an sein einmal im Rahmen des § 14 RVG ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der Rahmengebühr gebunden. Der Verteidiger habe auch keinen Gebührentatbestand übersehen. Zudem stehe auch die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3.12.2018 einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen. Das OLG Celle hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Freigesprochenen zurückgewiesen.