"Der Antrag vom 8.11.2019 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom selben Tag und einer eventuell noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 24.10.2019 in der Gestalt des inzwischen am 12.11.2019 erlassenen Widerspruchsbescheides, womit dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für Kfz unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen worden ist, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet."
Die Sofortvollzugsanordnung aufgrund eines besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezüglich der Fahrerlaubnisentziehung ist in dem angefochtenen Bescheid gesondert in ausreichendem Maße begründet worden, so dass die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Dass diese Begründung auf eine Vielzahl vergleichbarer Fälle passt, ist unerheblich, denn in Fällen der Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr spricht nichts dagegen, auf die typische Risikosituation zu verweisen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.1.2017 – 4 MB 2/17). Die Behörde darf sich in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies wird bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs vielfach angenommen (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.1.2010 – 10 S 2391/09 [zfs 2010, 180]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.6.2009 – 1 S 97/09 – juris Rn 3). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich insb. bei der Konstellation des Rauschmittelkonsums im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugnutzung um eine häufig anzutreffende Gefahrenlage handelt, so dass eine gewisse Standardisierung der Formulierungen kaum zu vermeiden ist. Des Weiteren stellen Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Verkehrsbehörde notwendigerweise nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen (OVG Münster, Beschl. v. 18.11.2014 – 16 B 1282/14 – juris Rn 5; ähnlich VGH München, Beschl. v. 27.10.2016 – 11 CS 16/1388 – juris Rn 3). Die Begründung des Sofortvollzugs kann in diesen Fällen i.d.R. auch knapp gehalten werden (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.1.2010 – 10 S 2391/09 [zfs 2010, 180]).
Im Übrigen handelt es sich bei den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO um allein verfahrensrechtliche, so dass es auf ihre materielle Richtigkeit an dieser Stelle nicht ankommt; insoweit führt das Gericht an anderer Stelle eine eigene Interessenabwägung durch (VGH München und OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). In diesem Rahmen ist dann auch der Frage des regelmäßigen Konsums nachzugehen.
In einem solchen Fall ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betr. für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat.
Vorliegend ist entscheidend, dass der streitige Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kfz erweist. Es handelt sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung.
Eine Ungeeignetheit i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG liegt gem. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insb. dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel i.S.d. Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.2.1 i.V.m. Vorbem. Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV wird ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen sei...