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Das LG hat zutreffend (…) angenommen, dass sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach nur aus dem von der Kl. bei der Bekl. unterhaltenen Unfallversicherungsvertrag ergeben kann, und dass der in § 1 Ziff. III AUB 88 näher definierte Versicherungsfall – ein Unfall – eingetreten ist. Das von der Kl. unwidersprochen vorgetragene Sturzereignis vom 6.1.2016, aus dessen Anlass es ebenfalls unbestritten zu gewissen Verletzungen – jedenfalls in Gestalt einer “leichten Distorsion' des rechten Knies – gekommen ist, beschreibt ein plötzlich von außen auf den Körper der Kl. wirkendes und aus deren maßgeblicher Sicht unfreiwillig erlittenes Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung der Kl. geführt hat (Ziff. 1.3 AUB 2000). Denn diese Voraussetzungen sind schon dann gegeben, wenn eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung zu einer plötzlichen Einwirkung von außen führt (BGH VersR 2009, 492 …). Auch kommt es nicht darauf an, ob die gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen, die zur Grundlage eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung gemacht werden, bereits durch den Unfall hervorgerufen wurden, sondern es genügt, dass eine als solche unerhebliche Körperbeschädigung die Voraussetzung für weitere auf den Verletzten einwirkende Ursachen schafft (Senat VersR 2009, 1109 …).
2. Der Senat teilt auch die Einschätzung der Erstrichterin, dass das von der Kl. beschriebene Unfallereignis vom 6.1.2016 nachgewiesenermaßen binnen Jahresfrist zu einer unfallursächlichen dauernden Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Kl. im Bereich des rechten Knies geführt hat (§ 7 Ziff. I Abs. 1 AUB 88). Auf der Grundlage der Feststellungen des SV Prof. Dr. R., die dieser im Januar 2017 nach einer eigenen Untersuchung der Kl. sowie mit Hilfe entsprechender radiologischer Befunde getroffen hat und die dies trotz gewisser verbleibender Unsicherheiten hinsichtlich des bildgebenden Nachweises nachvollziehbar und schlüssig begründen, hat sich das LG mit Recht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass bei der Kl. unfallbedingt eine Läsion des Innenmeniskus eingetreten ist, entweder im Sinne einer Entstehung oder der Vergrößerung eines vorbestehenden Risses, der – neben einer weiterhin vorhandenen beginnenden, aber leicht progredienten Kniearthrose – zu einer dauerhaften Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenks geführt hat, die wahrscheinlich dauerhaft bestehen bleiben werde (…). Diesbezüglich kann auch mit hinreichend gesicherter überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO; vgl. BGH VersR 2011, 1171) angenommen werden, dass die Invalidität durch den Unfall zumindest mitverursacht worden ist, was für die Annahme eines unfallbedingten Dauerschadens genügt. Der SV hat in seinem Gutachten verschiedene Argumente aufgeführt, die einerseits für, andererseits gegen einen solchen Ursachenzusammenhang sprechen, diesen letztendlich aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung, insb. mit dem Hinweis auf die vorherige Beschwerdefreiheit der Kl., für gegeben erachtet (…). Soweit das LG dieser Einschätzung gefolgt ist, bestehen an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen keine durchgreifenden Zweifel (§ 529 Abs. 1 ZPO). Insb. stellt die von dem SV aufgezeigte Möglichkeit, dass die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruhen könnte, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausgelöst hatten, die Annahme eines Ursachenzusammenhanges nicht durchgreifend in Frage, weil im privaten Unfallversicherungsrecht ausreichende Adäquanz auch schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung gegeben ist (BGH VersR 2016, 1492).
3. Vergeblich wendet sich die Kl. mit ihrer Berufung gegen die vom LG getroffenen Feststellungen zum Umfang des unfallbedingten Dauerschadens und zur Höhe des daraus errechneten Anspruchs auf Zahlung einer Invaliditätsleistung. Eine weitergehende Zahlungspflicht der Bekl. besteht nach dem im Berufungsrechtzug mündlich ergänzten Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren nicht:
a) Ohne Erfolg wendet die Kl. ein, die durch den Unfall verursachten Einschränkungen führten bei zutreffender Bewertung zu einer Invalidität von 5/10 Beinwert nach der Gliedertaxe. Der SV Prof. Dr. R. hat in seinem schriftlichen Gutachten eingehend dargelegt, dass, ausgehend von der festzustellenden Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks mit leichter Ergussbildung, leichten belastungsabhängigen Beschwerden und geringer Einschränkung des Bewegungsumfanges im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung, die auch bestehende Vorschäden einschließe, die dauerhafte Gesamteinschränkung des Knies der Kl. mit lediglich 1/10 Beinwert anzusetzen sei (…). Er hat dies anhand literaturbasierter Referenzwerte nachvollziehbar damit begründet, dass die bei der Kl. festzustellende Funktionsbeeinträchtigung objektiv geringfügig sei, und dabei auf die anlässlich der körperlichen Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse Bezug gen...