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[11] 1. Der Eintritt in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung. Krankentagegeld, das der VR in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der VN nicht nach § 15 Buchst. a i.V.m. § 11 S. 2 MB/KT zurückgewähren. Das ergibt die Auslegung der maßgeblichen Bedingungen.
[12] a) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. …
[13] b) Ein Rückzahlungsanspruch besteht nach § 11 S. 2 MB/KT hinsichtlich der für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen. Gem. § 15 Buchst. a MB/KT endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall “einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit'. Damit wird der VN für die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit auf den Tarif verwiesen und damit zugleich auf die Tarifbedingung, welche die Frage der Versicherungsfähigkeit allgemein regelt, nämlich Ziffer 1. Nach dieser Bestimmung sind versicherungsfähig unter anderem “die Angestellten, die als Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtig sind'.
[14] Danach wird der durchschnittliche VN annehmen, dass ein Arbeitnehmer versicherungsfähig bleibt, wenn er im Rahmen einer im Blockmodell wahrgenommenen Altersteilzeit von der Arbeits- in die Freistellungsphase wechselt. Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort. Es endet erst zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase (BAG NZA 2013, 575 Rn 19 m.w.N.). Während der Freistellungsphase hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAGE 118, 1; 116, 86; 106, 353). Bei dem in der Freistellungsphase ausgezahlten Entgelt handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die nach allgemeinen Regeln der Lohnsteuer unterliegen (vgl. BFHE 232, 436 …).
[15] c) Eine davon abweichende Beurteilung ist nicht nach dem dem VN erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung geboten. Zwar soll die Krankentagegeldversicherung grds. den VN vor Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit als Folge von Krankheiten oder Unfällen schützen. Dieser Zweck ist in § 1 Abs. 1 S. 1 MB/KT ausdrücklich niedergelegt. Insoweit dient die Versicherung auch der sozialen Absicherung erwerbstätiger Personen (Senat VersR 2015, 570 Rn 18 m.w.N.). Wie die Revision zutreffend bemerkt, kommen Verdienstausfälle bei Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit regelmäßig nicht in Betracht, weil der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund wird die Versicherungsfähigkeit in der Freistellungsphase teilweise abgelehnt (LG Oldenburg r+s 2014, 512; Voit in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 15 MB/KT 2009 Rn 8).
[16] Dem steht aber die regelmäßige Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung (dazu Senat BGHZ 211, 51 Rn 18 …) entgegen (ebenso LG Nürnberg-Fürth NJW 2012, 464; Tschersich in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Hdb, 3. Aufl., § 45 Rn 31; Grams FD-VersR 2011, 324377). Ein durchschnittlicher VN kann erkennen, dass sich der versprochene Versicherungsschutz nicht unmittelbar an seinem tatsächlichen Einkommensverlust orientiert, er vielmehr im Versicherungsfall eine im Voraus bestimmte, pauschalierte Entschädigung für jeden Tag bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit ohne Rücksicht darauf erhält, welchen Verdienstausfall er tatsächlich erlitten hat (…). Versichert ist nicht ein konkreter Verdienstausfall, sondern der abstrakte Bedarf, von dem angenommen wird, dass er bei Arbeitsunfähigkeit entstehen könnte (vgl. Senat BGHZ 175, 322 Rn 24). So liegt es auch im Streitfall. Entgegen der Auffassung der Revision führen Klauseln, die eine Anpassung des Versicherungsschutzes an den Zeitraum der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ermöglichen sollen, nicht dazu, dass eine Mischung von Schaden- und Summenversicherungselementen anzunehmen wäre (…).
[17] Aus dieser Ausgestaltung des Versicherungsschutzes wird ein durchschnittlicher VN folgern, dass zwar nicht jede Anknüpfung an einen durch Arbeitsunfähigkeit eintretenden Verdienstausfall fehlen darf (…), dass der Versicherungsschutz aber nicht entfällt, wenn im Einzelfall aufgrund besonderer arbeits- oder sozialrechtlicher Regelungen trotz Arbeitsunfähigkeit kein Verdienstausfall droht. So liegt es während der Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit. Der Versicherte behält auch während der Freistellungsphase die Möglichkeit, etwa bei einem Sinneswandel wieder in das Erwerbsleben einzutreten oder sich arbeitsuchend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen; insb. wird er mit Erreichen der Passivphase nicht schon zu einem aus dem Arb...