Anspruchskürzungen sind sowohl beim Schmerzensgeld wie beim Verdienstausfall vorzunehmen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht dadurch verstößt, dass er eine unfallbedingt erlittene depressive Störung nicht ärztlich behandeln lässt.
(Leitsatz der Schriftleitung)
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