"… 1. Den Kl. stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Betrages in Höhe der von März 2015 bis Dezember 2017 geleisteten Darlehensraten sowie auf Freistellung von der Zahlungspflicht ab Januar 2018 nicht zu. Sie ergeben sich insb. nicht aus dem zwischen den Parteien unstreitig bestehenden Versicherungsvertrag."
Dies ergibt sich, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen der Ansprüche ankäme, schon daraus, dass die Ansprüche der Kl. gem. § 5 Nr. 2 der für den Vertrag maßgeblichen AVB-RSV ausgeschlossen sind. Dort heißt es: Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat.
a) Die AVB-RSV sind nach Maßgabe von § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden.
Der Vortrag der Kl., es sei ihnen “nicht positiv bewusst, dass ihnen die Versicherungsbedingungen überhaupt seinerzeit bei Vertragsschluss ausgehändigt worden sind', steht dem nicht entgegen. Es kommt nicht darauf an, ob die in § 305 Abs. 2 BGB normierten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in der Person der Kl. erfüllt sind. Dies beurteilt sich vielmehr nur nach dem Verhältnis des Versicherers zu der Bank als Versicherungsnehmerin.
Teils wird angenommen, dass es sich bei der – auch hier unstreitig vorliegenden – Restschuldversicherung nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt, da das Kreditinstitut sich damit selbst gegen den Ausfall des Darlehensnehmers und damit gegen die Uneinbringlichkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs absichert (so auch OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2010 – 20 U 198/09). Sofern es sich – wie ebenfalls auch vorliegend – um eine Gruppenversicherung handele, komme hinzu, dass durch den Beitritt neuer versicherter Personen gar kein neues Versicherungsverhältnis begründet, sondern nur ein bestehendes hinsichtlich des Kreises der versicherten Personen erweitert werde. Schon aus diesem Grunde komme es für eine Einbeziehung der AVB nicht auf die versicherte Person an (…).
Aber selbst, wenn man eine Versicherung für fremde Rechnung annimmt, weil eine solche durchaus auch dann vorliegen kann, wenn der Versicherungsnehmer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Versicherung hat (Prölss/Martin-Klimke, VVG, 30. Aufl. 2018, § 43 Rn 3), richteten sich dennoch die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung der AVB nach dem Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (vgl. Prölss/Martin-Klimke, a.a.O., § 45 Rn 2).
b) § 5 Abs. 2 AVB-RSV ist auch wirksam.
aa) Die Klausel ist nicht überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB.
(1) Eine solche Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn eine deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einerseits und dem Inhalt der betreffenden Klausel andererseits besteht. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden dabei von allgemeinen Umständen, wie etwa dem Grad der Abweichung von dispositiven Normen bzw. den Umständen des Vertragsschlusses, bestimmt (Senat r+s 2013, 439 […]). Auch aus der Stellung einer Klausel kann sich ein Überraschungseffekt ergeben, wenn sie in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner dies nicht zu erwarten braucht (BGH VersR 2013, 219).
(2) Gemessen daran handelt es sich bei der fraglichen Regelung nicht um eine überraschende Klausel.
(a) Die Klausel findet sich nicht an unerwarteter Stelle. Sie ist in § 5 der AVB-RSV enthalten, der sich allgemein mit “Einschränkungen und Ausschlüssen der Leistungspflicht' befasst. Die Systematik der AVB ist insoweit gewöhnlich und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres verständlich.
(b) Auch inhaltlich widerspricht die Klausel nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers.
Ihrem materiellen Inhalt nach ist die Klausel mit der Regelung einer Wartezeit vergleichbar, deren grundsätzliche Zulässigkeit vom Gesetzgeber anerkannt (vgl. z.B. § 197 Abs. 1 VVG für die Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung) und die in vielen Versicherungszweigen üblich ist. Es kommt hinzu, dass aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers offensichtlich ist, dass der Versicherer nicht für solche Versicherungsfälle einstehen will, deren Eintritt schon bei Vertragsschluss in besonderem Maße wahrscheinlich ist (Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., § 1 Rn 176). In diesen Fällen ist die Vereinbarung einer Wartezeit gerade eines der anerkannten Mittel, mit denen sich der Versicherer vor einer zu weitreichenden Einstandspflicht schützen kann (Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., § 1 Rn 13). Es ist für einen verständigen Versicherungsnehmer einsichtig, dass der Versicherer bei einer bereits bei Vertragsschluss bestehenden Arbeitsunfähigkeit Anlass für die Annahme hat, d...