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[3] II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
[4] 1. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
[5] Ein Ablehnungsgrund liege nicht vor. Es bestehe kein – auch nur mittelbares – Eigeninteresse des Richters am Ausgang des hiesigen Rechtsstreits. Der Gedanke, die Stellung des Richters als nur möglicher Kl. in einem “Abgasfall' könne verbessert werden, wenn er als Mitglied des Spruchkörpers dabei mitwirke, eine “käuferfreundliche' Rechtsprechung zu entwickeln, erscheine fernliegend. Richtungsweisende Entscheidungen seien einzig durch höchstrichterliche Entscheide zu erwarten. Von einem Richter sei zu erwarten, dass er sich bei Entscheidungen von aus einer bloßen Sozialbefangenheit folgenden Einflüssen freihalte. Angesichts der außerordentlichen Belastung der Justiz mit den Verfahren im so genannten Abgasskandal dürfte ein Genügenlassen bloßer Gruppenbetroffenheit zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Zivilgerichte führen. Eine atypische Vor- oder Parallelbefassung in eigener Sache liege hier lediglich bezüglich des massenhaft auftretenden Phänomens vor, dass der Richter Autokäufer unter tausenden Autokäufern sei. Dann bedürfe es aber einer nachvollziehbar persönlich fühlbaren Bedeutung der eigenen Sache für den Richter, um die Besorgnis der Parteilichkeit zu rechtfertigen. Bereits die persönliche Betroffenheit des Richters sei, da es nur um ein Update und dessen technische Auswirkungen gehe, eine solche am unteren Rande, denn eine Betriebsuntersagung drohe danach gerade nicht. Auch wolle der Richter weniger aus eigenen Entschließungen als gemäß den Maßgaben des ADAC und der Beratung eines dortigen Vertragsanwalts vorgehen. Es komme nicht darauf an, ob sich der Richter tatsächlich zu einer Klage entschließen werde und in welchem Maß dann der vorliegende Rechtsstreit mit dem des Richters Ähnlichkeiten aufweisen werde.
[6] 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das BG hat den Umstand, dass der Vorsitzende Richter des Berufungssenats unter Einschaltung eines Vertragsanwalts des ADAC prüft, ob er den Händler oder den Hersteller seines Mercedes (die Bekl.) in Anspruch nimmt, zu Unrecht nicht als Ablehnungsgrund gem. § 42 ZPO angesehen.
[7] a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH NJW 2020, 1680 = MDR 2020, 303 Rn 9; NJW 2019, 308 = ZIP 2018, 2503 Rn 1 m.w.N.). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der “böse Schein', das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfGK 20, 27 = NJW 2012, 3228 m.w.N.). Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er aufgrund eines eigenen – sei es auch nur mittelbaren – wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH NJW 2020, 1680 = MDR 2020, 303 Rn 9; MDR 2015, 608 = BeckRS 2014, 23520 Rn 3).
[8] Eine Ablehnung wegen Befangenheit gem. § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche geltend macht, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH NJW 2020, 1680 MDR 2020, 303 Rn 10). Entsprechendes gilt, wenn der Richter Ansprüche gegen die Partei bislang nicht geltend gemacht hat, dies aber ernsthaft in Erwägung zieht. Zwar hat er den Sachverhalt in eigener Sache dann noch nicht abschließend gewürdigt. Aus Sicht der Partei besteht aber Anlass zu der Befürchtung, dass der Richter etwaige Erwägungen und Beweggründe, die bei seiner vorläufigen Betrachtung des Sachverhalts für eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Partei in eigener Sache sprechen, auf das Verfahren überträgt.
[9] b) Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor.
[10] Seiner dienstlichen Äußerung zufolge ...