1) Die in diesem Heft abgedruckten Entscheidungen des BGH vom 30.7.2020 sind Fortentwicklungen der am 25.5.2020 verkündeten Leitentscheidung des BGH (zfs 2020, 443). Soweit die in diesem Heft abgedruckten Entscheidungen die Begründungen der Leitentscheidung übernehmen, wird weitgehend von einem Abdruck abgesehen. Lediglich soweit zusätzliche Fragestellungen erörtert oder nicht erörtert werden, versuchen die jeweiligen Anmerkungen hierauf einzugehen. Nur so wird der Bedeutung der Leitentscheidung des BGH vom 25.5.2020 ausreichend Rechnung getragen. Die in der Leitentscheidung aufgeführte Begründung der Bewältigung des Abgasskandals, die den Entscheidungen vom 30.7.2020 zugrunde liegt, wird in den Anmerkungen nicht problematisiert, da für die Praxis eine Vereinheitlichung der Rspr. auf dieser Grundlage absehbar ist (vgl. Sievers DAR 2020, 494 (496)).

2) Die in der vorliegenden Entscheidung des BGH ausgesprochene Verneinung einer aussichtsreichen Feststellungsklage entspricht der bisherigen Behandlung von Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit zugebilligten Schäden in Verbindung mit Vermögensschäden. Vorstellbar sollen über die erfolgte Verurteilung des Herstellers spätere Nachteile des Erwerbers sein, die aus einer nachgeforderten Erhöhung der Kfz-Steuer herrühren (OLG Hamm, Urt. v. 14.8.2020 – 45 U 22/19, Rn 53). Die Chance des Eintritte einer solchen nachteiligen Folge des rückgängig zumachenden Erwerbsvorgangs hat das OLG Hamm (a.a.O.) mit der einleuchtenden Begründung verneint, eine solche Gefahr bestehe nicht, nachdem die Problematik des Dieselskandals auch in steuerlicher Hinsicht seit fünf Jahren bekannt sei und eine Nachforderung von Kfz-Steuern im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung von abgasmanipulierten Kfz nicht erfolgt sei. Im Übrigen sei mit einer Nachforderung nicht zu rechnen, da sich die Besteuerung von Kraftfahrzeugen nach dem CO2-Ausstoß richte, während die Abgasmanipulation sich allein auf Stickoxide beziehe.

3) Da die Kl. mit dem Feststellungsbegehren reine Vermögensschäden, nicht etwa vorgestellte künftige nachteilige Folgen aus der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes, geltend macht, hing die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens von der Wahrscheinlichkeit des künftigen Schadens ab. Hierfür bestand aber keine Chance, da die darlegungs- und beweispflichtige Kl. dies nicht dargetan hat (vgl. BGH MDR 2014, 1178; OLG Hamm a.a.O., Rn 32).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 2/2021, S. 77 - 81

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