"… Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Bekl. ist nicht begründet. Zu Recht hat das LG – Rechtspfleger – mit dem angefochtenen Beschluss der sofortigen Beschwerde der Kl. v. 16.3.2020 abgeholfen und den Beschl. v. 20.2.2020 aufgehoben. Mit diesem Beschluss hatte das LG der sofortigen Beschwerde der Bekl. vom 12.12.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 18.11.2019 abgeholfen und den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 18.11.2019 aufgehoben. Das war im Ergebnis unrichtig und deshalb, wie vom LG mit dem nunmehr angefochtenen Beschl. v. 18.6.2020 vorgenommen, zu korrigieren."
Die mit Antrag v. 4.10.2019 angemeldeten Kosten der Kl. waren, wie mit Beschl. v. 18.11.2019 geschehen, festzusetzen. Entgegen der Ansicht der Bekl. steht der Festsetzung insb. nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte für die Kl. auch als ihr Syndikusanwalt tätig ist. Zwar findet das RVG für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Syndikusanwalt i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO keine Anwendung, d.h. die im Rahmen einer Tätigkeit als Syndiskusanwalt erbrachten Leistungen sind nicht nach Maßgabe des RVG zu vergüten. Wird der als Syndiskusanwalt beschäftigte Verfahrensbevollmächtigte aber, was nach § 46c Abs. 4 S. 2 BRAO zulässig ist, außerhalb des Syndikusverhältnisses als nebenberuflich niedergelassener Rechtsanwalt tätig, kann diese außerhalb des besonderen Verhältnisses erbrachte Leistung nach dem RVG abgerechnet werden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019 § 1 RVG Rn 348). Dies gilt auch dann, wenn er freiberuflich als Anwalt für seinen Arbeitgeber tätig wird, den er als Syndikusanwalt in Verfahren vor dem LG nicht vertreten darf (Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 46c Rn 18).
Dass der Verfahrensbevollmächtigte die Kl. im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt vertreten hat, hat er durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, was für die Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO. Entgegen der Ansicht der Bekl. besteht vorliegend kein Anlass, höhere Anforderungen zu stellen. Nach der st. Rspr. des BGH besteht im Allgemeinen kein Anlass, eine anwaltlich versicherte Darstellung kritischer zu würdigen, als eine eidesstattlich versicherte Angabe. Von dem als richtig versicherten Vortrag darf deshalb ausgegangen werden, solange nicht konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend zu erachten (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.1988 – IVb ZR 109/87 Rn 9; Beschl. v. 18.5.2011 – IV ZB 6/10 Rn 11; Beschl. v. 5.7.2017 – XII ZB 463/16 Rn 13). Solche konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend weder erkennbar noch von der Bekl. vorgetragen. Der Umstand, dass der Wechsel der Tätigkeit als Syndikusanwalt zu einer solchen im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit dem Gebühreninteresse des jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten dient, genügt dafür nicht, vielmehr kommt der Rechtsanwalt damit lediglich seinen Pflichten nach § 46c Abs. 2 BRAO nach. Daraus ergibt sich auch der für die Beendigung der Syndikustätigkeit maßgebliche Zeitpunkt.
Nachdem der zunächst mit Beschl. v. 18.11.2019 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde der Bekl. mit Beschl. v. 20.2.2020 aufgehoben worden ist, war er, wie von der Kl. mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde v. 16.3.2020 beantragt, neu zu erlassen. …“