Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 12 O 145/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 18.06.2020 wird zurückgewiesen.
Die von der Beklagten an die Klägerin nach § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 27.08.2019 zu erstattenden Kosten werden auf 3.251,00 EUR (in Worten: dreitausendzweihunderteinundfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 09.10.2019 festgesetzt. Darin enthalten sind 511,00 EUR verrechnete Gerichtskosten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Gründe
Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht
- Rechtspfleger - mit dem angefochtenen Beschluss der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 16.03.2020 abgeholfen und den Beschluss vom 20.02.2020 aufgehoben. Mit diesem Beschluss hatte das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 12.12.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.11.2019 abgeholfen und den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.11.2019 aufgehoben. Das war im Ergebnis unrichtig und deshalb, wie vom Landgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 18.06.2020 vorgenommen, zu korrigieren.
Die mit Antrag vom 04.10.2019 angemeldeten Kosten der Klägerin waren, wie mit Beschluss vom 18.11.2019 geschehen, festzusetzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Festsetzung insbesondere nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte für die Klägerin auch als ihr Syndikusanwalt tätig ist. Zwar findet das RVG für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Syndikusanwalt im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO keine Anwendung, d.h. die im Rahmen einer Tätigkeit als Syndiskusanwalt erbrachten Leistungen sind nicht nach Maßgabe des RVG zu vergüten. Wird der als Syndiskusanwalt beschäftigte Verfahrensbevollmächtigte aber, was nach § 46 c Abs. 4 S. 2 BRAO zulässig ist, außerhalb des Syndikusverhältnisses als nebenberuflich niedergelassener Rechtsanwalt tätig, kann diese außerhalb des besonderen Verhältnisses erbrachte Leistung nach dem RVG abgerechnet werden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019 § 1 RVG Rn. 348). Dies gilt auch dann, wenn er freiberuflich als Anwalt für seinen Arbeitgeber tätig wird, den er als Syndikusanwalt in Verfahren vor dem Landgericht nicht vertreten darf (Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 46 c Rn. 18).
Dass der Verfahrensbevollmächtigte die Klägerin im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt vertreten hat, hat er durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, was für die Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht vorliegend kein Anlass, höhere Anforderungen zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht im Allgemeinen kein Anlass, eine anwaltlich versicherte Darstellung kritischer zu würdigen, als eine eidesstattlich versicherte Angabe. Von dem als richtig versicherten Vortrag darf deshalb ausgegangen werden, solange nicht konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend zu erachten (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.1988 - IVb ZR 109/87 Rn. 9; Beschluss vom 18.05.2011 - IV ZB 6/10 Rn. 11; Beschluss vom 05.07.2017 - XII ZB 463/16 Rn. 13). Solche konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend weder erkennbar noch von der Beklagten vorgetragen. Der Umstand, dass der Wechsel der Tätigkeit als Syndikusanwalt zu einer solchen im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit dem Gebühreninteresse des jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten dient, genügt dafür nicht, vielmehr kommt der Rechtsanwalt damit lediglich seinen Pflichten nach § 46 c Abs. 2 BRAO nach. Daraus ergibt sich auch der für die Beendigung der Syndikustätigkeit maßgebliche Zeitpunkt.
Nachdem der zunächst mit Beschluss vom 18.11.2019 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 20.02.2020 aufgehoben worden ist, war er, wie von der Klägerin mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 16.03.2020 beantragt, neu zu erlassen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf KV GKG 1812, § 97 ZPO entsprechend.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.
Fundstellen
Haufe-Index 14356029 |
JurBüro 2021, 31 |
ZfS 2021, 100 |
RVGreport 2020, 430 |