Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (Nachfestsetzung I. Instanz) des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 6. Oktober 2022, Az.: 1 O 150/10, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 11. Oktober 2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (Nachfestsetzung I. Instanz) des Rechtspflegers des Landgerichts Potsdam vom 6. Oktober 2022 ist nach § 11 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden und die notwendige Beschwer ist erreicht.
Sie ist allerdings unbegründet. Zwar rügt die sofortige Beschwerde zu Recht, dass die von der Beklagten mit ihrem Antrag vom 13. September 2022 zur Festsetzung beantragte Geschäftsgebühr nach Teil 3 der Anlage 1 zum RVG im gerichtlichen Verfahren nicht angefallen ist. Ob es sich dabei, wie der Beklagte im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, um einen Schreibfehler handelte und stattdessen die Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 beantragt werden sollte und der Rechtspfleger das aufgrund der Antragstellung bereits erkannt hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist für das Betreiben des Geschäftes durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 in derselben Höhe wie die beantragte Geschäftsgebühr angefallen. Diese durfte der Rechtspfleger festsetzen, auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dies nicht beantragt hat. Zwar folgt aus der Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens als antragsabhängiges Parteiverfahren, dass eine über den von dem Rechtsanwalt gestellten Antrag hinausgehende Festsetzung nicht zulässig ist. Es darf allerdings der Rechtspfleger innerhalb des insgesamt beantragten Betrages und im Rahmen des dem Betrag zugrunde gelegten Sachverhaltes einen Positionsaustausch dahin vornehmen, dass statt einer geforderten, aber nicht entstandenen Gebühr eine andere, nicht geforderte, aber entstandenen Gebühr berücksichtigt wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. August 2003 - WF 134/03 - Rn. 34; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Oktober 1987 - 14 W 126/87; KG Beschluss vom 19. Juli 1977 - 1 W 2366/77, jew. zit. nach juris; Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl. § 104 Rn. 21.20, 21.39). Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 liegt unter diesen Voraussetzungen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 574 nicht erfüllt sind.
Fundstellen
Haufe-Index 15541046 |
AGS 2023, 417 |