Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 16. Dezember 2022 aufgehoben. Das Kostenfestsetzungsverfahren wird zur Neufestsetzung der Kosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an den Rechtspfleger zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
Gründe
I. Auf Antrag der Antragstellerin erließ das Amtsgericht Euskirchen am 24. Januar 2022 einen Mahnbescheid gegen die Antragsgegnerin, gegen den diese, anwaltlich vertreten, Widerspruch einlegte. Für den Fall des Widerspruches hatte die Antragstellerin bereits im Mahnantrag Abgabe an das Landgericht Cottbus beantragt. Dort nahm die Antragstellerin den Antrag vor Anspruchsbegründung zurück. Die Antragsgegnerin stellte, anwaltlich vertreten, Kostenantrag und beantragt die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 20.990,17 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale für das Mahnverfahren und den ersten Rechtszug, insgesamt 1.108,60 EUR.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2022 hat das Landgericht Cottbus - Rechtspfleger - die von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 514,50 EUR nebst Zinsen festgesetzt und dabei eine 1,3 Verfahrensgebühr auf den Wert der bis zur Antragstellung entstandenen Kosten zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale in Ansatz gebracht.
Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer sofortigen Beschwerde ihren ursprünglichen Kostenantrag weiter, hilfsweise führt sie aus, dass ihr mindestens eine 0,8 Verfahrensgebühr aus dem vollen Streitwert sowie zuzüglich eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Kostenstreitwert zustehe.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht stattgegeben, sondern sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO.
Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht - Rechtspfleger - die Festsetzung der angemeldeten Kosten auf eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3fachen Satzes aus dem Kostenstreitwert beschränkt. Richtigerweise kann die Antragsgegnerin daneben noch eine Verfahrensgebühr in Höhe des 0,8fachen Satzes aus dem Hauptsachestreitwert verlangen.
Der Antragsgegnerin ist im Zusammenhang mit der Einlegung des Widerspruches gegen den ihr zugestellten Mahnbescheid zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe des 0,5fachen Satzes nach VV 3307 aus dem Hauptsachestreitwert erwachsen. Diese ist allerdings anzurechnen auf die Verfahrensgebühr im nachfolgenden Rechtsstreit. Auch diese ist entstanden, weil die Antragstellerin mit dem Mahnbescheidsantrag bereits den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat. Dieses gehört nicht mehr zum Mahnverfahren, sondern zum nachfolgenden streitigen Verfahren und löst für die Antragsgegnerin eine Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100ff aus (OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2007 - 17 W 46/07, juris). Wird ein Anwalt zugleich mit dem Auftrag zur Erhebung des Widerspruches mit der Führung eines zu erwartenden Prozesses beauftragt, so sind die von ihm über die bloße Einlegung des Widerspruches hinaus entfalteten Tätigkeiten, die sinnvoll auf die Erfüllung des ihm erteilten Prozessauftrages abzielen, aus dem Blickwinkel des Kostenrechts jedenfalls dann dem Streitverfahren zuzurechnen, wenn die Streitsache in der Folgezeit bei dem Streitgericht anhängig geworden ist (vgl. OLG Köln. Beschluss vom 4. August 1999 - 17 W 258/99, juris, Rn. 2 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage des email-Verkehrs zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und ihrer Versicherung dargelegt, ersteren unbedingt mit der Vertretung im Mahnverfahren und in einem ggf. nachfolgenden streitigen Verfahren beauftragt zu haben. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Die Verfahrensgebühr ist daher bereits mit der ersten von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Erfüllung des Prozessauftrags entfalteten Tätigkeit, nämlich der Entgegennahme der Information zur Abwehr des von der Antragstellerin zunächst im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruches angefallen. Da die Antragsgegnerin in dem dem Mahnverfahren nachfolgenden streitigen Verfahren vor Zugang der Antragsrücknahme im Schriftsatz vom 10. August 2022 keinen Sachantrag gestellt hat, vermindert sich die Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 in Höhe des 1,3fachen Satzes allerdings auf die 0,8 Gebühr nach VV RVG Nr. 3101 Nr. 1.
Zusätzlich kann die Antragsgegnerin noch, wie vom Landgericht bereits berücksichtigt, eine nach dem Wert bis zur Antragsrücknahme angefallenen Kosten zu berechnende 1,3 Verfahrensgebühr verlangen, die ihrem Prozessbevollmächtigten durch die Erwirkung des Kostenbeschlusses nach § 269 Abs. 3 ZPO erwachsen ist (KG, Beschluss vom 9...