Wenn ein Prozess nicht so erfolgreich verläuft wie erwartet, aber zumindest mit einer Quote zugunsten des Mandanten endet, kann der Anwalt über die Rechtsschutzversicherung des Mandanten zumindest eigene (Reise-)Kosten beitreiben und dem VN die Selbstbeteiligung ersparen bzw. auch dessen Kosten für die Teilnahme am Termin erstattet erhalten.
Dass im Falle des überwiegenden Obsiegens die von der Gegenseite auf die festgesetzten Kosten erbrachten Zahlungen auf vom Versicherungsumfang nicht gedeckte Kosten wie die Selbstbeteiligung und die Reisekosten des Anwalts anzurechnen sind, ist bekannt (siehe hierzu auch den Praxistext der Kollegin Gibbs in zfs 2014, 603). Vergessen wird aber allzu oft, dass das Quotenvorrecht auch dann greift, wenn der Prozess überwiegend verloren wird, beispielsweis mit einer Quote von 75 zu 25 zulasten des Mandanten. Dann kommt es zu keiner Zahlung der Gegenseite an den eigenen Mandanten, mit welcher verrechnet werden könnte.
Jedoch werden auch in diesem Fall die Reisekosten und Abwesenheitsgelder – sowohl des eigenen Anwalts als auch der eigenen Partei – ebenfalls oft übersehen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2008, 654) ist die Teilnahme der Partei einem gerichtlichen Termin grundsätzlich notwendig. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat. Die Höhe der Entschädigung richtet sich gem. § 22 JVEG nach dem Bruttoverdienst, jedoch gekappt auf einen Betrag von maximal 25 EUR je Stunde – in die Kostenausgleichung in voller Höhe eingestellt.
Werden in die Kostenausgleichung auch vom Versicherungsumfang nicht gedeckte Kosten wie die Reisekosten des Anwalts oder der eigenen Partei eingestellt, so würde der Rechtsschutzversicherer aufgrund der Einstellung dieser Positionen in die Kostenausgleichung ungerechtfertigt bereichert, würde das Quotenvorrecht nicht auch hier greifen. Denn zugunsten des Versicherers würden Positionen eingestellt, die er gar nicht erbracht hat – so auch die Selbstbeteiligung des Mandanten. Daher ist der Versicherer sowohl mit dem Einstellen der die Selbstbeteiligung übersteigenden Gebühren als auch wegen der Kosten ungerechtfertigt bereichert und muss diese Beträge nach § 812 BGB an den Versicherungsnehmer herausgeben (Schneider, RVG professionell 2008, S. 65; AG Bonn BRAGOreport 0031). Mit anderen Worten: Dadurch, dass der Kläger auch die anteiligen und nicht vom Versicherungsumfang umfassten Gebühren und Kosten in die Ausgleichung mit einbringt, wird der Versicherer auf Kosten des Versicherungsnehmers um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert und damit würde die Regelung des § 86 Abs. 1 S. 1 VVG unterlaufen. Daher muss der Versicherer diese Beträge an den Versicherungsnehmer auskehren.
Das gilt dann selbstverständlich auch für in die Kostenausgleichung eingestellte, jedoch um eine Selbstbeteiligung gekürzte Zahlung des Rechtsschutzversicherers auf die eigenen Gebühren des Anwalts. Übersteigen die zur Ausgleichung angemeldeten Anwaltsgebühren die Selbstbeteiligung, hat der Rechtsschutzversicherer auch die Selbstbeteiligung zu erstatten.