"… Zutreffend hat das LG die Kosten des Rechtsstreits dem Kl. nach § 93 ZPO auferlegt."
1. Ein Anspruch auf die Erteilung von Deckungsschutz war jedenfalls noch nicht fällig, und zwar weder für eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die V AG (so das vorgerichtliche Schreiben v. 17.1.2019), die VW AG (so die Klageschrift v. 14.6.2019) oder die P. AG (so wohl die Beschwerdeschrift v. 8.10.2019).
a) Die Bekl. hat auf die Deckungsanfrage v. 17.1.2019, konkretisiert durch die Anfrage v. 20.2.2019 – mit der darauf hingewiesen wurde, dass Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller durchgesetzt werden sollen –, zeitnah reagiert. Mit Schreiben v. 22.1.2019 bat sie die den Kl. vertretenden Rechtsanwälte, mitzuteilen, “was im vorliegenden Fall unternommen wurde, um die Verjährung zu verhindern/zu hemmen'. Dieses Auskunftsverlangen hat die Bekl. mit Schreiben v. 10.5.2019 wiederholt.
Die Rechtsanwälte des Kl. haben diese Anfragen inhaltlich nicht beantwortet, sondern lediglich mit Schreiben v. 8.5.2019 mitgeteilt, dass die sofortige Deckungszusage begehrt wird. Die Erfüllung des Auskunftsverlangens wurde abgelehnt, weil weder der VN noch der beauftragte Rechtsanwalt verpflichtet seien, “Rechtsauführungen zu machen'.
b) Die Auskunftserteilung ist zu Unrecht verweigert worden. Der Begriff der Verjährung ist jedem Rechtsanwalt geläufig. Die Bekl. hat keine rechtliche Beurteilung, so etwa Rechtsauführungen zur Frage der Verjährung, verlangt. Auskunft wurde nur zu tatsächlichen Umständen, die für die Frage einer Verjährungsunterbrechung oder Hemmung von Bedeutung sind, begehrt. Das überspannt die Anforderungen, die an einen durch einen Rechtsanwalt vertretenen VN zu stellen sind, nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Auskunftsobliegenheit an den Anforderungen zu messen ist, die auch der anwaltlich nicht vertretene VN erfüllen kann. Denn auch dieser kann angeben, was bisher unternommen wurde, um die vermeintlichen Ansprüche durchzusetzen. Es wäre aber eine Überspannung der Anforderung an das Auskunftsverlangen, bei anwaltlicher Vertretung des VN zu verlangen, dass der VR dem Anwalt im Einzelnen erläutert, welche Maßnahmen in Bezug auf die Verjährung von Ansprüchen von Bedeutung sind. Dieses Wissen kann bei einem Anwalt vorausgesetzt werden.
Die klägerischen Prozessbevollmächtigten waren insbesondere nicht aufgefordert worden, die Frage der Verjährung für die Versicherung i.S. einer rechtlichen Begutachtung zu beurteilen. Sie waren lediglich gehalten, die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die für die Verjährungsfrage von Bedeutung sein können. Das war ohne weiteres möglich und bedurfte keiner Rechtsausführungen.
Die dem VN obliegenden Auskunftsobliegenheit (§ 17 Abs. 1 ARB 2017) ist daher nicht erfüllt worden, was jedenfalls dazu führt, dass der Deckungsanspruch bei Klageeinreichung noch nicht fällig war.
2. Der Kl. braucht sich das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten nicht bereits nach § 17 Abs. 7 der vereinbarten ARB 2006 zurechnen zu lassen. Eine inhaltsgleiche Klausel hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.8.2019 (r+s 2019, 582) als unwirksam bezeichnet, weil sie den VN unangemessen benachteilige.
3. Der Kl. muss sich das Versäumnis seiner Prozessbevollmächtigten aber nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung zurechnen lassen.
a) Nach der Rspr. des BGH hat der VN für das Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen (BGH VersR 1996, 1229 unter 2b m.w.N.). Der Grund der Haftungszurechnung liegt darin, dass es dem VN nicht freistehen darf, den VR dadurch schlechter und sich besser zu stellen, dass er einen Dritten an seine Stelle hat treten lassen. Diesem Zurechnungsgrund ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn das vertraglich oder gesetzlich geschützte Interesse des VR an der Einhaltung von Obliegenheiten gerade deshalb durch einen Dritten verletzt werden kann, weil der VN den Dritten in die Lage versetzt hat, insoweit selbstständig und in nicht unbedeutendem Umfang für ihn zu handeln. Davon kann er sich zu Lasten des VR nicht dadurch befreien, dass er diese Obliegenheiten einem Dritten zur selbstständigen Wahrnehmung überträgt (BGH r+s 2007, 273, dort Rn 8).
b) Zwar ist nach der Rspr. des BGH, der der Senat folgt, insbesondere ein Rechtsanwalt in der Regel im Verhältnis zum Rechtsschutzversicherer kein Repräsentant des VN (BGH r+s 2019, 582, 585). Anerkannt ist andererseits aber, dass ein Rechtsanwalt dann der Repräsentant des VN ist, wenn er mit der umfassenden Betreuung des Vertragsverhältnisses im Verhältnis zum VR betraut wird (BGH a.a.O.). Denn derjenige, dem die Verwaltung des Versicherungsvertrags überlassen wird, ist Repräsentant des VN (vergl. BGH r+s 2007, 273). Er nimmt dann nicht nur die Interessen des VN im Einzelfall wahr, sondern ist für die Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag allein verantwortlich.
c) So verhält es sich hier.
Nach der Einlassung der Klägervertreter im Beschwerdeverfahren steht fest, dass der Kl. weder Durchschriften der Schr...