ARB 2017 § 17 Abs. 1; BORA § 11 Abs. 1
Leitsatz
Ergibt sich aus der Praktizierung des Mandats – nämlich der ausschließlichen Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherer ohne Information des Mandanten –, dass der Versicherungsnehmer den beauftragten Rechtsanwalt vollständig mit der Betreuung des Rechtsschutzfalls betraut hat, so ist der Rechtsanwalt als Repräsentant des Versicherungsnehmers zu betrachten.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2019 – 4 W 38/19
Sachverhalt
Der Kl. erhielt am 7.12.2018 ein Schreiben der P. Deutschland GmbH, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer Rückrufaktion ein Software-Update an seinem Fahrzeug P. M. 3,0- Liter-V6 Diesel vorgenommen werde müsse.
Der Kl. unterhält bei der Bekl. einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, der den Verkehrsrechtsschutz umfasst. Vertragsinhalt sind u.a. die ARB 2016. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten v. 17.1.2019 – ausweislich des Briefkopfes der vorgelegten Kopie gerichtet an den B. der Versicherten e.V. – ließ der Kl. erklären, sein Fahrzeug P.M. sei vom VW-Abgasskandal betroffen und er wolle deliktische Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG verfolgen. Ziel der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten sei die Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Form der vollständigen Naturalrestitution, wobei zunächst insbesondere eine Rückabwicklung in Betracht komme. Weiter wurde ausgeführt:
"Wir bitten daher, den Umfang des Versicherungsschutzes für diesen Rechtsschutzfall bei einem Vorgehen gegen die Volkswagen AG zu bestätigen."
Die Bekl. reagierte mit Schreiben v. 22.1.2019 und erkundigte sich, was im vorliegenden Fall unternommen worden sei, um die Verjährung zu verhindern/zu hemmen und bat um Übersendung ggf. vorhandener Unterlagen. Die Prozessbevollmächtigten des Kl. erklärten daraufhin am 20.2.2019: "Wir weisen darauf hin, dass wir die Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller P. durchsetzen. Wir bitten um kurze Bestätigung, dass Sie mit einem solchen Vorgehen einverstanden sind. Wir notieren uns diesseits eine Frist von 14 Tagen." Die Prozessbevollmächtigten des Kl. übersandten der Bekl. am 15.4.2019 eine weiteres Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Deckungszusage unter Weiterleitung eines außergerichtlichen Anspruchstellerschreibens des Kl., welches sich gegen die P. AG richtete.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten v. 8.5.2019 forderte der Kl. die Bekl. auf, sofort eine Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen AG zu erteilen sowie den Mandanten von den Rechtsverfolgungskosten, die für die Durchsetzung seines Anspruchs auf Deckungszusage entstanden seien, freizustellen. Die Bekl. reagierte unter dem 10.5.2019 und forderte den Kl. zur Beantwortung ihrer vorangegangenen Rückfrage auf.
Am 17.6.2019 wurde die Klage beim LG K. anhängig gemacht. Der Klageantrag zu 1 lautet wie folgt:
"Es wird festgestellt, dass die Bekl. aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Fahrzeugkaufes der Klägerpartei vom 13.12.2014 mit FIN WP … gegenüber der VW AG Deckungsschutz zu gewähren."
Der Vorsitzende des LG ordnete durch Verfügung v. 15.7.2019 das schriftliche Vorverfahren an (Bl. 32 GA); die prozessleitende Verfügung sowie die Klageschrift wurden der Bekl. am 18.7.2019 zugestellt.
Durch Schriftsatz v. 6.8.2019, beim LG K. am selben Tage eingegangen, erklärte die Bekl., die Klage unter Verwahrung gegen die Kostenlast sofort anzuerkennen.
Das LG erließ daraufhin am 17.9.2019 ein Anerkenntnisurteil.
2 Aus den Gründen:
"… Zutreffend hat das LG die Kosten des Rechtsstreits dem Kl. nach § 93 ZPO auferlegt."
1. Ein Anspruch auf die Erteilung von Deckungsschutz war jedenfalls noch nicht fällig, und zwar weder für eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die V AG (so das vorgerichtliche Schreiben v. 17.1.2019), die VW AG (so die Klageschrift v. 14.6.2019) oder die P. AG (so wohl die Beschwerdeschrift v. 8.10.2019).
a) Die Bekl. hat auf die Deckungsanfrage v. 17.1.2019, konkretisiert durch die Anfrage v. 20.2.2019 – mit der darauf hingewiesen wurde, dass Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller durchgesetzt werden sollen –, zeitnah reagiert. Mit Schreiben v. 22.1.2019 bat sie die den Kl. vertretenden Rechtsanwälte, mitzuteilen, “was im vorliegenden Fall unternommen wurde, um die Verjährung zu verhindern/zu hemmen'. Dieses Auskunftsverlangen hat die Bekl. mit Schreiben v. 10.5.2019 wiederholt.
Die Rechtsanwälte des Kl. haben diese Anfragen inhaltlich nicht beantwortet, sondern lediglich mit Schreiben v. 8.5.2019 mitgeteilt, dass die sofortige Deckungszusage begehrt wird. Die Erfüllung des Auskunftsverlangens wurde abgelehnt, weil weder der VN noch der beauftragte Rechtsanwalt verpflichtet seien, “Rechtsauführungen zu machen'.
b) Die Auskunftserteilung ist zu Unrecht verweigert...