Der Kl. wehrt sich mit seiner Klage gegen die Herabsetzung des von der Bekl. zu zahlenden Krankentagegeldes. Der Kl. ist seit dem 1.5.2001 bei der Bekl. im Tarif K 2 krankentagegeldversichert. Bei Vertragsabschluss betrug das vereinbarte Krankentagegeld 150 DM = 76,69 EUR; zuletzt betrug es 103 EUR bei einem monatlichen Versicherungsbeitrag von 66,01 EUR. Der Versicherung lagen unter anderem die MB/KT zugrunde.
Der Kl. ist unstreitig seit dem 1.7.2015 – mit Unterbrechung vom 1.4 bis 27.4.2017 – arbeitslos; zuvor war er als IT-Arbeitsvorbereiter mit der Koordinierung von Operating-Abläufen befasst. Sein berufliches Nettoeinkommen lag zuletzt bei 3.514 EUR.
Der Kl. ist seit dem 6.6.2017 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und kann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit zu 100 % aufgrund von Panikstörungen und mittelgradig depressiven Episoden nicht mehr ausüben. Die Bekl. zahlt an den Kl. seit dem 18.7.2017 Krankentagegeld; die Parteien streiten lediglich über die Höhe des von der Bekl. geschuldeten Krankentagegeldes.
Mit Schreiben vom Juni 2017 informierte die Bekl. den Kl. über die von ihr vorgenommene Änderung der AVB. Diese AVB enthalten danach folgende neue Regelungen:
"§ 4 Umfang der Leistungspflicht"
(…)
(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentagegeldern und dem Netto-Krankengeld der G. das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
(3) Der VN ist verpflichtet, dem VR unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.
(4) Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der VR, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.
Für einen Arbeitnehmer sind die letzten 12 Monate vor der Kenntniserlangung des VR der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des VR bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf die letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen.
(…)
Für Arbeitslose mit Bezug von Arbeitslosengeld nach SGB III (ALG I) gelten die besonderen Regelungen nach § 3b der Tarifbedingungen.
(…)
§ 3b zu § 4 RB/KT 2009 Umfang der Leistungspflicht
Besondere Regelungen für Arbeitslose mit Bezug von Arbeitslosengeld gemäß SGB III (ALG I)
Als Nettoeinkommen von Arbeitslosen gilt das von der Bundesagentur für Arbeit bewilligte monatliche Arbeitslosengeld (täglicher Leistungssatz multipliziert mit 30) zuzüglich 15 % des Arbeitslosengeldes als Sozialversicherungspauschale.
Abweichend von § 4 (4) RB/KT 2009 ist ausschließlich der Zeitraum des Bezugs von ALG I maßgebend.“
Die Bekl. bat den Kl. mit Schreiben vom 6.6.2017 um Informationen und Übersendung von Unterlagen; der Kl. kam der Bitte nach. Mit Schreiben vom 8.8.2017 teilte die Bekl. darauf mit, dass sie das von ihr zu zahlende Krankentagegeld ab dem 1.9.2017 von 103 EUR auf 66 EUR reduziere und übersandte einen angepassten Versicherungsschein vom 9.8.2017, wonach sich der Versicherungsbeitrag auf 42,09 EUR reduzierte. Seit dem 1.9.2017 zahlt die Bekl. diesen reduzierten Betrag, ab dem 1.1.2019 täglich 70 EUR.
Der Kl. widersprach der Anpassung.