1. Ein Systemadministrator, der jederzeit auf Abruf für Störungsbeseitigungen zur Verfügung stehen muss und an psychisch vermittelten permanenten Ganzkörperschmerzen leider, ist berufsunfähig.

2. Die Ausübung gelegentlicher sportlicher Aktivitäten steht der Annahme von Berufsunfähigkeit nicht entgegen.

3. Eine leidensbedingte Veränderung seiner Tätigkeit ändert an dem Maßstab des bis zu der Veränderung ausgeübten Berufs nichts.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.7.2021 – 5 U 107/08

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