LS: Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem deutschen Haftpflichtversicherer eines in Deutschland zugelassenen Zugfahrzeuges und dem tschechischen Haftpflichtversicherer eines in der Tschechischen Republik zugelassenen Anhängers nach einem Unfall des Gespanns im Oktober 2013 in Deutschland.
Die Parteien, zwei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, streiten um Regressansprüche der Klägerin – ein deutscher Kfz-Haftpflichtversicherer – nachdem diese einen 2013 in Deutschland eingetretenen Verkehrsunfallschaden durch Zahlungen an die Geschädigte reguliert hatte. Zugrunde liegt ein Unfall eines Schwertransportgespanns bestehend aus einem in Deutschland zugelassenen, bei der Klägerin versicherten Zugfahrzeug und einem in der Tschechischen Republik zugelassenen, bei der Beklagten, einem tschechischen Versicherungsunternehmen, versicherten Anhänger. Das Gespann war mit einem landwirtschaftlichen Gespann kollidiert.
Die Klägerin verlangt Erstattung der Hälfte der von ihr geleisteten Zahlungen sowie der ihr entstandenen Rechtsverteidigungskosten (gut 5.870 EUR nebst Zinsen). Sie meint, nach dem maßgeblichen deutschen Recht sei die Beklagte als Versicherer des unfallbeteiligten Anhängers ihr zum hälftigen Schadensausgleich nach § 78 Abs. 2 VVG verpflichtet. Die Beklagte beruft sich darauf, dass das hier anzuwendende tschechische Recht einen solchen Ausgleich nicht vorsehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte ohne Erfolg die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der von der Klägerin erhobene Ausgleichsanspruch unterliegt der Beurteilung nach deutschem Recht. Das ergibt die Auslegung der Rom II-VO und der Rom I-VO.
1. Mit diesen wurden, wie jeweils aus deren Art. 1 folgt, die Kollisionsnormen für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen harmonisiert. Das auf diese Arten von Schuldverhältnissen anzuwendende Recht ist – vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 23 und 25 Rom I-VO und Art. 27 und 28 Rom II-VO – anhand der Vorschriften einer der beiden Verordnungen zu bestimmen und legt für Regressforderungen zwischen Versicherern keine besonderen Kollisionsnormen im Sinne von Art. 23 Rom I-VO oder Art. 27 Rom II-VO fest. Solche speziellen Bestimmungen sind hier auch anderweitig nicht ersichtlich.
a) Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden Verordnungen sind die dort verwendeten Begriffe "vertragliches Schuldverhältnis" und "außervertragliches Schuldverhältnis" autonom und in erster Linie unter Berücksichtigung ihrer Systematik und Ziele auszulegen. Danach bezeichnet der Begriff "vertragliches Schuldverhältnis" im Sinne von Art. 1 Rom I-VO eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung, während die Rom II-VO, wie sich aus ihrem Art. 2 ergibt, auf Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die sich aus einem Schaden, d.h. sämtlichen Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ergeben. Mithin ist unter einem "außervertraglichen Schuldverhältnis" im Sinne der Rom II-VO ein Schuldverhältnis zu verstehen, das seinen Ursprung in einem der in Art. 2 dieser Verordnung angeführten Ereignisse hat.
b) Hier bestehen zwischen den Parteien und ihren jeweiligen Versicherten vertragliche Schuldverhältnisse im Sinne der Rom I-VO. Dagegen besteht zwischen den beiden Parteien selbst kein vertragliches Schuldverhältnis. Die Schadensersatzpflicht der Unfallbeteiligten beruht auf dem Verkehrsunfall, einem deliktischen Ereignis, das losgelöst von den Versicherungsverträgen der Parteien zu ihren jeweiligen Versicherten zu betrachten ist. Für den Regressanspruch der Klägerin ist zum einen entscheidend, ob sowohl die bei ihr versicherten Personen als auch die bei der Beklagten Versicherten gegenüber der Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet waren, zum anderen ist zu klären, ob der Klägerin nach Regulierung des Unfallschadens ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zusteht und wie dieser Anspruch nach den Bestimmungen der Rom I-VO und der Rom II-VO einzuordnen ist.
2. Danach hat das Berufungsgericht zutreffend zunächst das für die Schadensersatzpflicht der Versicherten der Klägerin gegenüber der Geschädigten maßgebende Recht nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO bestimmt. Insoweit ist auf das durch den Unfall entstandene außervertragliche, deliktische Schuldverhältnis das Recht des Staates anzuwenden, in dem der durch den Unfall verursachte Schaden eingetreten ist, hier das Recht Deutschlands.
3. Erfüllt nach einem durch ein Gespann verursachten Unfallschaden einer der für die Zugmaschine oder den Anhänger eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer die Schadensersatzforderung des Geschädigten, so ist für die Frage, ob ihm danach ein Ausgleichsanspruch gegen...