LS: Der Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen Anhänger nach Regulierung eines durch das Gespann verursachten Schadens durch einen der beiden Versicherer kann nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des anderen Haftpflichtversicherers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden.
Wieder nimmt die Klägerin als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeugs nach Regulierung eines Unfallschadens den beklagten Haftpflichtversicherer des im Unfallzeitpunkt mit dem Zugfahrzeug verbundenen Sattelaufliegers im Wege des Innenausgleichs auf hälftige Erstattung der Regulierungsleistung in Anspruch.
Der Fahrer des Sattelzugs verursachte im September 2014 einen Verkehrsunfall. Beim Abbiegen scherte der Sattelauflieger mit dem Heck aus und stieß dabei gegen ein auf der Straße stehendes Fahrzeug. Die Zugmaschine war über deren Halterin bei der Klägerin und der Sattelauflieger über dessen (andere) Halterin bei der Beklagten versichert. Die Klägerin regulierte den entstandenen Sachschaden an dem Fahrzeug und verlangt ihre Aufwendungen zur Hälfte von der Beklagten ersetzt, was diese ablehnt. Sie beruft sich auf A.1.1.5 ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 01-2014, im Folgenden nur: AKB). Die Klausel lautet:
Zitat
Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
Soweit für einen unter diesen Punkt fallenden Kfz-Haftpflicht-Schaden bereits durch einen anderen Versicherer Versicherungsschutz geboten wird bzw. Versicherungsleistungen erbracht wurden, ist die hier gebotene Deckung nachrangig und nur subsidiär.
Sofern sich der Schaden ausschließlich durch ein Fehlverhalten des Fahrers des Zugfahrzeugs oder die spezifische Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs realisiert hat, haften wir im Innenverhältnis nicht gegenüber dem Versicherer des Zugfahrzeugs, wenn für das Zugfahrzeug keine Haftpflichtversicherung bei uns besteht.
Diese Regelungen berühren nicht die Haftung im Außenverhältnis bzw. die Deckung nach dem Pflichtversicherungsgesetz.“
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Diese hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann, soweit sie ihre Leistungsverpflichtung aus der bei ihr gehaltenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfüllt hat, von der Beklagten einen Innenausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Mehrfachversicherung verlangen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 VVG).
Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Regelung in A.1.1.5 Abs. 4 AKB, die bei Schadenverursachung durch ein Gespann eine im Innenverhältnis zum Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs subsidiäre Haftung des Anhängerversicherers für den Fall vorsieht, dass der Schaden ausschließlich Folge eines Fehlverhaltens des Fahrers des Zugfahrzeugs oder dessen spezifischer Betriebsgefahr ist, um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB handelt. Denn jedenfalls führt eine in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung eines versicherungspflichtigen Anhängers vereinbarte Subsidiaritätsklausel nicht zu einer umfassenden Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers des Zugfahrzeugs im Innenverhältnis zum Haftpflichtversicherer des Anhängers und hindert einem Ausgleichsanspruch aus § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht.
1. Allerdings sind sogenannte eingeschränkte oder einfache Subsidiaritätsklauseln, nach denen die Haftung des Subsidiärversicherers erst dann entfallen soll, wenn und soweit eine andere Versicherung nicht nur besteht, sondern im konkreten Fall auch Deckung gewährt, im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Durch eine derartige Klausel wird im Regelfall nicht ein bestehendes Recht des Primärversicherers zum Innenausgleich vereitelt, sondern die durch die Subsidiaritätsklausel vereinbarte Nachrangigkeit verhindert bereits, dass es überhaupt zu einer echten Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG kommt. Der Ausgleichsanspruch des Primärversicherers wird folglich nicht durch die Subsidiaritätsklausel ausgeschlossen, sondern es fehlt – wenn auch nur infolge des Inhalts des Vertrags zwischen dem Subsidiärversicherer und seinem Versicherungsnehmer – eine gesetzliche Voraussetzung, von der § 78 Abs. 2 VVG den Ausgleichsanspruch als Rechtsfolge abhängig macht.
2. Im Streitfall kann der mit der Subsidiaritätsklausel bezweckte Ausschluss der gesetzlichen Rege...