Gegen den Betroffenen erging wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Geldbuße in Höhe von 180,00 EUR. Den dagegen erhobenen Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht durch Urt. v. 13.10.2020 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verworfen, da der von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht entbundene Betroffene zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war. In dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wendet der Verteidiger ein, dass am Hauptverhandlungstag um 9.07 Uhr per Fax für die Hauptverhandlung um 13.40 Uhr ein Entbindungsantrag gestellt worden ist. In der Folge hätte keine Verwerfungs-, sondern eine Sachentscheidung ergehen müssen, bei der sein konkreter Sachvortrag hätte berücksichtigt werden müssen.

Das OLG Frankfurt hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Geldbuße in Höhe von 360,00 EUR festgesetzt.

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