VVG § 203 Abs. 5
Leitsatz
1. Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung.
2. Die Mitteilung über die maßgeblichen Gründe einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung verlangt die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung veranlasst hat.
3. Eine nachgeholte zulängliche Mitteilung wirkt erst ex nunc.
4. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung zu Unrecht erhöhter eingezogener Prämien beginnt mit der formell unwirksamen Mitteilung der Neufestsetzung der Prämie.
(Leitsätze 2 bis 4 der Schriftleitung)
BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Kl.
Der Kl. ist bei der Bekl. krankenversichert; bis zum 31.12.2017 bestand Versicherungsschutz im Tarif E. Die Bekl. informierte ihn mit Schreiben vom November 2007 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1.1.2008 um 49 EUR monatlich, mit Schreiben vom November 2008 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1.1.2009 um 55,44 EUR monatlich, mit Schreiben vom Februar 2013 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1.4.2013 um 79 EUR monatlich sowie mit Schreiben vom November 2015 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1.1.2016 um 54 EUR monatlich.
In dem Anschreiben vom November 2007 hieß es unter anderem:
Zitat
Verbesserte und oft teurere medizinische Leistungen, die es früher in dieser Form oder Qualität noch nicht gab, sind Inhalt des mit Ihnen vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes. Deshalb schreibt der Gesetzgeber vor, dass wir jährlich in jedem Tarif – getrennt nach Männern, Frauen und Kindern – das Verhältnis von kalkulierten und erforderlichen Leistungen überprüfen. Ergibt die Überprüfung eine wesentliche Abweichung, sind wir dazu verpflichtet, die Beiträge anzupassen.
Wie sich Ihr Beitrag insgesamt ändert, sehen Sie im Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein.“
Dem Mitteilungsschreiben vom November 2008 waren "Informationen zu den Beitragsänderungen zum 1.1.2009" beigefügt, in denen es hieß:
Zitat
Die Kosten im Gesundheitswesen steigen leider nach wie vor.
Das liegt an verschiedenen Gründen wie beispielsweise dem medizinischen Fortschritt in den Bereichen Diagnostik und Therapie, häufigeren Behandlungen und teureren Arznei- und Hilfsmitteln. Darüber hinaus wirkt sich auch die weiter gestiegene Lebenserwartung von Privatversicherten auf die Rechnungsgrundlagen aus: Der Versicherungsschutz besteht (statistisch gesehen) länger und dadurch werden in höheren Altern mehr Leistungen in Anspruch genommen. Diesen Effekt müssen wir bereits heute bei der Beitragskalkulation berücksichtigen.
Diese Entwicklungen wirken sich auf die Beiträge aus, denn wir haben Ihnen ein Leistungsversprechen gegeben. Dieses Versprechen wollen und müssen wir auch bei Preissteigerungen einhalten.
Deshalb sind wir gesetzlich verpflichtet, mindestens einmal im Jahr zu prüfen, ob die erforderlichen Versicherungsleistungen noch mit den kalkulierten Leistungen übereinstimmen.
Nach dieser Prüfung war es für verschiedene Tarife erforderlich, die Beiträge neu zu kalkulieren. Es ergeben sich Beitragserhöhungen, für einige Kunden können die Beiträge aber auch gesenkt werden oder ändern sich nicht. Die jeweilige Entwicklung hängt vom Alter, dem Geschlecht und dem vereinbarten Tarif ab.“
Die mit dem Anschreiben vom Februar 2013 übersandten "Informationen zur Beitragsanpassung zum 1.4.2013" lauteten auszugsweise:
Zitat
Ihre private Krankenversicherung (PKV) sichert Ihnen lebenslang eine optimale Versorgung mit allen Möglichkeiten der modernen Medizin.
Darauf können Sie sich jetzt und in Zukunft verlassen!
Damit dies so bleibt, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen vergleichen. Diese Überprüfung erfolgt für jeden einzelnen Tarif. Weichen die Zahlen mindestens um den in den AVB festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Beiträge anzupassen. Dies muss zum 1.4.2013 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen.“
Dem Schreiben vom November 2015 waren "Informationen zur Beitragsanpassung zum 1.1.2016" beigefügt, in denen es zu der Frage "Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungs-Versicherung?" auszugsweise hieß:
Zitat
Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungs-Versicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und – für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden – zusätzlich nach Geschlecht.
Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach o...