1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte gern.
§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG in Höhe von 5.927,38 EUR aus dem Verkehrsunfall vom 24.3.2020, für den die Beklagte zu 100 % einstandspflichtig ist.
Der von der Klägerin angebotene Zeuge, zum Beweis für eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens, war – entgegen dem Landgericht – zu vernehmen. Der Bundesgerichtshof führt insoweit in seinem Beschl. v. 15.10.2019 – VI ZR 377/18 –, Rn 9, juris, aus:
Soweit der Geschädigte behauptet, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann es ihm jedoch nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1988 – IVa ZR 67/87, NJWRR 1988, 1529, juris Rn 7; Senatsurteil vom 10.1.1995 – VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, juris Rn 17).
Dies war vorliegend der Fall. Im Unterschied zu dem vom Landgericht zitierten Senatsurteil vom 8.2.2017 – 14 U 119/16 – war die Klägerin zum Zeitpunkt des Vorschadens noch nicht die Eigentümerin des Fahrzeugs. Sie hat behauptet, die Sache in unbeschädigten Zustand erworben zu haben, so dass ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verwehrt werden kann, ihre Behauptung einer fachgerechten Reparatur des Vorschadens unter Zeugenbeweis zu stellen.
Nach dem Ergebnis der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist der streitgegenständliche Vorschaden aus dem Unfallereignis vom 25.3.2018 sach- und fachgerecht … repariert … worden. … Der … Zeuge, der von Beruf Kraftfahrzeugmechaniker ist, hat hierzu vor dem Senat überzeugend und nachvollziehbar ausgesagt, das Fahrzeug sei vor dem Ankauf durch sein Autohaus auf Schäden untersucht worden. Es sei die Fahrzeughistorie recherchiert worden und das Fahrzeug sei im Rahmen der Untersuchung auf eine Hebebühne gesetzt worden. Es habe auch einen neuen TÜV bekommen. Im Rahmen dieser Untersuchungen und Recherchen seien keinerlei Beschädigungen an dem Fahrzeug festgestellt worden, die nicht lediglich kleinere Lackabplatzungen gewesen seien.
Der Zeuge hat weiter bekundet, dass auch der Dekra-Sachverständige, der das Fahrzeug nach dem Unfall der Klägerin untersucht habe, keine Beschädigungen durch einen zuvor erfolgten Heckaufprall festgestellt habe. Das Fahrzeug sei dabei auch auseinandergebaut gewesen. Der Zeuge hat dem Senat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ihm ein unsachgerecht reparierter Vorschaden aufgefallen wäre. In einem solchen Fall gäbe es beispielsweise Lackunterschiede. Gerade im Rahmen einer Zerlegung falle eine unsachgemäße Reparatur, beispielsweise durch abbrechenden Spachtelauftrag, auf. Bei dem Fahrzeug der Klägerin sei indes weder ihm noch dem TÜV, noch dem Dekra-Sachverständigen, ein unsachgemäß reparierter Vorschaden aufgefallen.
Auf die im Rahmen der Zeugenvernehmung vorgehaltenen Lichtbilder der Anlage B1, auf denen die Vorschäden ersichtlich sind, hat der Zeuge überzeugend bekundet, dass der auf den Lichtbildern ersichtliche Schaden mit Sicherheit fachgerecht repariert worden sei, ansonsten wäre dieser bei der Untersuchung des Fahrzeugs bemerkt worden. Ein solches Fahrzeug hätte er auch nicht angekauft.
Der Senat erachtet die nachvollziehbaren und überzeugenden Aussagen des Zeugen in jeder Hinsicht als glaubhaft und ist von einer sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens überzeugt.
2. Gern. § 249 Abs. 2 BGB hat die Klägerin somit einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der durch den Unfall vom 24.3.2020 erfolgten Schäden, wie folgt:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkostenrechnung (4.482,30 EUR) und der Sachverständigenkosten (699,66 EUR). Den Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten hatte die Klägerin zwar zunächst an die Dekra abgetreten (Anlage B3), dann erfolgte aber eine Rückabtretung (Anlage K8), so dass die Klägerin die Anspruchsinhaberin ist. Gleiches gilt für die Mietwagenkosten (470,42 EUR). Die Klägerin hatte den Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten zunächst an das Autohaus … abgetreten (Anlage B 2), dann erfolgte die Rückabtretung (Anlage K 8).
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung der Wertminderung (250,00 EUR), der Nebenkostenpauschale (25,00 EUR), sowie einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 EUR gern. § 257 BGB. Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation nach dem Bestreiten der Beklagten mit Schreiben vom 14.9.2020 (Anlage K7) dargelegt.
Die Zinsansprüche folgen aus den § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung erg...