Die beklagte Verbandsgemeinde haftet nicht für den Fahrzeugschaden, der dem Versicherungsnehmer der Klägerin, dem Zeugen S., infolge des klägerseits behaupteten Schadensereignisses vom 24.8.2019 beim Befahren der B.straße in C. entstanden sein soll. Eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten ist nicht gegeben, sodass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten versicherungsvertraglichen Leistungen aus übergegangenem Recht nicht zusteht.
Selbst wenn man für die weitere Argumentation im vorliegenden Fall den klägerischen Vortrag zum Schadens- und Kausalverlauf folgt (Eintritt des Schadens durch Aufsetzen des streitgegenständlichen Fahrzeugs des Zeugen S. auf dem Kanaldeckel oder dem diesen umgebenden Straßenbelag im Bereich der B.straße in C. in Höhe der dortigen Hausnummer 17), fehlt es an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten. Es handelt sich hier nicht um eine Gefahrenstelle, deren mangelnde Beseitigung der Beklagten als Amtspflichtverletzung zur Last gelegt werden kann.
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, nicht nur der öffentlichen Hand, im Verkehr Rücksicht auf die Rechtsgüter anderer zu nehmen und vor allem Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Sie beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine Gefährdungsquelle für Rechtsgüter anderer schafft, die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen hat. Verstößt er gegen diese Schutzpflicht, ist er wegen des daraus resultierenden deliktischen Verhaltens schadensersatzpflichtig. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind hierbei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend zur Schadensverhinderung hält (grundlegend vgl. BGH MDR 1973, 252 ff.).
Der Inhalt, der Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich zum einen nach den berechtigten Sicherungserwartungen des Verkehrs (Vertrauensschutz, legitime Erwartungen des regulären Nutzers) und andererseits nach der wirtschaftlichen (finanziellen, organisatorischen und personellen) Zumutbarkeit für den Sicherungsverpflichteten.
Grundlage jeder Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht ist zunächst der Verkehrsweg selbst. Hierbei ist auf die Art des Verkehrsweges, auf dessen Lage und Umfeld sowie dessen Verkehrsbedeutung abzustellen, so dass bereits an das Maß der Verkehrssicherungspflicht unterschiedlich hohe Anforderungen zu stellen sind (ständige Spruchpraxis des OLG Koblenz, vgl. Urteile vom 12.3.1997 – 1 U 207/96, vom 10.12.1997 – 1 U 114/96 und vom 11.2.1998 – 1 U 139/95 sowie die Beispiele bei Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl., S. 1289, 1300 und Bergmann/Schumacher, Kommunalhaftung, 2. Aufl., Rn 34 f.). Ein weiteres Beurteilungskriterium ist der Vertrauensschutz. Nach diesem Grundsatz darf der Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass sich Dritte verständiger weise auf erkennbare Gefahren einstellen. Entscheidend ist daher, dass derjenige nicht schutzbedürftig ist, der die konkreten Gefahren erkennen kann (so auch ständige Senatsrechtsprechung, OLG Koblenz 12 U 513/03, Urt. v. 19.4.2004, juris; 12 U 692/14, Urt. v. 16.3.2015, juris). Die Behörde hat daher regelmäßig keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Es ist also nur eine Warnung vor unvermuteten Gefahren nötig. Vor Besonderheiten einer Straße, die ein sorgfältiger Kraftfahrer im Verkehr erkennen kann, braucht nicht gewarnt zu werden (so auch OLG Rostock, MDR 2001, 1052).
Die Straßenverkehrssicherungspflicht, ausgerichtet an dem Verkehrsweg sowie dem Vertrauensschutz für den Pflichtigen und Benutzer, ist schließlich auch eingebettet in das Korrektiv der tatsächlichen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Pflichtigen und folgt dem Grundsatz, dass auf den Verkehrssicherungspflichtigen nicht das allgemeine Lebensrisiko abgewälzt werden darf, wobei die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen für sich selbst wieder stärkerer Betonung bedarf (Urteil des OLG Koblenz vom 10.12.1997 a.a.O.). Die Behörden müssen also mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und ihnen nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei der B.straße entsprechend der Behauptung der Beklag...