[1] I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 11.11.2017 über einen Oldtimer-Pkw Fiat 850 Coupé, Erstzulassung 1969, sowie über Verwendungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Klägers.
[2] Der Kläger begehrt Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
[3] Wegen des Sach- und Streitstands I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
[4] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden gegen den Beklagten weder Ansprüche aus Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 BGB (alle hier angegebenen §§ des BGB sind solche des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung) noch aus Bereicherungsrecht zu.
[5] Der Anspruch aus dem erklärten Rücktritt scheitere an einem wirksamen Haftungsausschluss. Der Gewährleistungsausschluss sei nicht gem. § 476 Abs. 1 BGB unwirksam, da der Beklagte als Verbraucher gehandelt habe. Dafür spreche der mit "Privatkauf" überschriebene Kaufvertrag. Tatsachen, die ein Umgehungsgeschäft rechtfertigen würden, habe der Kläger nicht vorgetragen. Auch sei der Gewährleistungsausschluss nicht wegen § 309 Nr. 7a oder b BGB unwirksam. Bei dem Haftungsausschluss handele es sich nicht um eine einseitig gestellte Klausel. Sie sei eine im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingung. Eine Arglist des Beklagten i.S.v. § 444 BGB habe der Kläger nicht bewiesen. Ob eine Garantie im Sinne von § 444 BGB durch die Internetannonce auf mobile.de, in der das Fahrzeug als "unfallfrei" beworben wurde, vorliege, könne dahinstehen. Aus der Beweisaufnahme folge, dass diese öffentliche Äußerung sich auf den Entschluss des Käufers, die betreffende Sache zu kaufen, nicht ausgewirkt habe. Insbesondere habe der Zeuge M. bekundet, dass der Beklagte erklärt habe, es gebe keine dokumentierte Historie über das Fahrzeug. Der Beklagte habe sich diese Aussage im Zweifel zu Eigen gemacht. Dem Kläger sei beim Kaufvertragsschluss sich folglich bewusst gewesen, dass der Beklagte ohne die Historie keine Angaben über frühere Unfälle machen könne. Dies habe der Kläger zum Anlass genommen, einen niedrigeren Kaufpreis auszuhandeln.
[6] Auch bestehe kein Bereicherungsanspruch nach Anfechtung. Es fehle bereits an einer Anfechtungserklärung. Zudem habe der Kläger kein arglistiges Verschweigen des Beklagten nachgewiesen.
[7] Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit dem am 17.2.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 17.2.2021 Berufung eingelegt, die er mit dem am 19.3.2021 eingegangen Schriftsatz vom selben Tage begründet hat. Zur Begründung führt der Kläger an:
[8] Das Landgericht habe fehlerhaft kein Umgehungsgeschäft angenommen. Aus den Vertragsumständen, insbesondere der Präsentation und der Abwicklung im Autohaus des Beklagten, ergebe sich, dass der Verkauf für den Beklagten ein Umgehungsgeschäft gewesen sei. Auch habe das Gericht in dem Haftungsausschluss fehlerhaft keine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gesehen. Die sonstigen handschriftlichen Einfügungen und Ergänzungen im Kaufvertragsformular besagten nicht, dass der vorgedruckte Haftungsausschluss zur Disposition der Parteien gestanden habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Beklagte habe bewusst einen Unfallschaden verschwiegen. Der Motor und das Kühlsystem seien defekt. Erhebliche Durchrostungen seien schlicht zugespachtelt und überlackiert worden. Diese Mängel seien auch so bereits als bei Übergabe vorliegend im landgerichtlichen Urteilstatbestand zutreffend festgestellt worden. Es bleibe bestritten, dass der Beklagte die unrichtige Angabe "unfallfrei" in seiner Verkaufsannonce bei mobile.de noch vor dem Kaufvertragsabschluss herausgenommen habe. Damit sei die Unfallfreiheit als Beschaffenheit vereinbart. Es treffe nicht zu, dass ihm – dem Kläger – es für seinen Kaufentschluss gleichgültig gewesen sei, ob das Fahrzeug unfallfrei ist. Hätte er vom Unfallschaden gewusst, hätte er den Wagen nicht gekauft. Der Beklagte habe in den Gesprächen auch nicht darüber aufgeklärt.
[9] Der Kläger beantragt,
[10] unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 11.1.2021 – 4 O 5123/19 –
[11] 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 23.711,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Fiat 850 Coupé, Fahrgestellnummer XXX, Motornummer YYY zu zahlen,
[12] 2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend genannten Pkws seit dem 13.7.2019 im Annahmeverzug befindet,
[13] 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.242,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Nebenforderung, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten).
[14] Der Beklagte beantragt,
[15] die Berufung zurückzuweisen.
[16] Er verteidigt das angefochtene Urteil. Dessen Begründung sei zutreffend. Wegen des seiner Meinung nach anzunehmenden Aushandelns des Gewährleistungsauschlusses verweist er auf die Entscheidungen des ...